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EuG: 10-Millionen-Euro-Geldbuße für Visa rechtmäßig

14.04.2011

Die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen Visa verhängt wurde, weil diese sich weigerte, Morgan Stanley als Mitglied in ihr Netz aufzunehmen, bleibt bestehen. Dies entschied das EuG am Donnerstag.

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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sieht ein wettbewerbswidriges Verhalten der Visa International und Visa Europe (Visa) im Bereich des Acquiring als gegeben an. Dabei geht es um das Angebot von Dienstleistungen, die die Annahme von Transaktionen mit Kredit- oder Chargekarten ermöglichen. Das Gericht wies damit die Klage von Visa auf Nichtigerklärung einer entsprechenden Kommissionsentscheidung oder hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der dort festgelegten Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro ab und erhielt diese aufrecht (Urt. v. 14.04.2011, Az. T-461/07).

Der Entscheidung liegt die Weigerung von Visa zugrunde, in den Jahren 2000 bis 2006 eine europäische Tochtergesellschaft von Morgan Stanley in das Visa-Netz in Großbritannien aufzunehmen, da das damals Morgan Stanley gehörende Discover-Card-Netz als Konkurrenz angesehen wurde. Im September 2006 einigten sich die Beteiligten auf eine Mitgliedschaft von Morgan Stanley im Visa-Netz. Morgan Stanley zog daraufhin die Beschwerde bei der Kommission zurück.

Dennoch verhängte die Kommission am 3. Oktober 2007 eine Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro gegen Visa, da durch deren Verhalten ein potenzieller Wettbewerber daran gehindert worden sei, sich einen durch einen hohen Grad an Konzentration gekennzeichneten Markt zu erschließen.

Dieser Auffassung schließt sich das EuG nun an. Zum einen habe die Kommission entgegen des Vorbringens von Visa die Intensität des auf dem Acquiring-Markt tatsächlich herrschenden Wettbewerbs keinesfalls unterschätzt. So sei für die Untersuchung der Auswirkungen eines Verhaltens auf die Wettbewerbsbedingungen nicht nur der gegenwärtige Wettbewerb, sondern auch der potentielle Wettbewerb zu berücksichtigen.

Zum anderen sei der damalige Acquiring-Markt durch den Rückzug von kleineren Dienstleistern durch einen hohen Konzentrationsgrad gekennzeichnet gewesen. Die Annahme der Kommission, dass der Eintritt eines Marktneulings den Wettbewerb hätte erhöhen können, ist nach Ansicht der Richter daher gerechtfertigt. Schließlich sei auch die Einstufung von Morgan Stanley als potenzieller Wettbewerber rechtsfehlerfrei, da Morgan Stanley zur Erschließung des Acquiring-Markts fähig und das Szenario eines Martkeintritts nicht nur rein theoretisch war.

eso/LTO-Redaktion

 

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EuG: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3030 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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