Das EU-Parlament in Straßburg hat am Donnerstag mit breiter Mehrheit für die Einrichtung einer länderübergreifenden europäischen Staatsanwaltschaft gestimmt. Die neue Behörde soll zuvörderst die finanziellen Interessen der EU schützen.
Eine europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) soll künftig den Missbrauch von EU-Geldern sowie schweren grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug verfolgen. Das EU-Parlament stimmte am Donnerstag in Straßburg mit breiter Mehrheit für die Einrichtung einer solchen länderübergreifenden Behörde, über die jahrelang gerungen worden war. Die Strafverfolgung lag bislang allein in den Händen der Nationalstaaten.
Es wird damit gerechnet, dass die neue Behörde ab 2020 in Luxemburg mit 20 Ländern - darunter auch Deutschland - an den Start geht. Jedes beteiligte Land soll einen Staatsanwalt schicken. Andere EU-Staaten können auch noch später dazu stoßen.
Die Errichtung der EUStA soll den Schutz der finanziellen Interessen der Union auf eine neue Grundlage stellen. Die neue Behörde soll den Mitgliedsstaaten im Kampf gegen Missbrauch von EU-Strukturfonds oder grenzüberschreitenden Umsatzsteuer- und Zollbetrug unterstützen. Sie soll dabei helfen, die Bemühungen der EU und der Einzelstaaten um die Strafverfolgung in einem harmonisierten, nahtlosen und wirksamen Ansatz zur Bekämpfung von gegen die EU gerichtetem Betrug zusammenzuführen. Derzeit dürfen lediglich die einzelstaatlichen Behörden bei gegen die EU gerichtetem Betrug ermittelnd und verfolgend tätig werden, deren Zuständigkeit an der jeweiligen Staatsgrenze endet.
Der EU-Kommission zufolge entgehen den öffentlichen Haushalten allein durch schweren grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug Einnahmen von mindestens 50 Milliarden Euro jährlich. Genaue Beträge lassen sich nur schwer beziffern. Im Juli hatte das EU-Parlament bereits einer Richtlinie zugestimmt, die festgelegt, welche Straftaten genau die Behörde verfolgen soll. Im Gespräch ist, diese Liste um Terror-Delikte zu erweitern.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Kampf gegen Missbrauch von EU-Geldern: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24859 (abgerufen am: 05.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag