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4434

BVerwG: Voller Frei­zei­t­aus­g­leich für Feu­er­wehr bei Über­stunden

30.09.2011

Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend machen. Dies haben die Leipziger Richter am Donnerstag entschieden.

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Nach dem Recht der Europäischen Union durfte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im hier maßgeblichen Zeitraum einschließlich Mehrarbeitsstunden 48 Stunden nicht überschreiten. Dabei war Bereitschaftsdienst wie Vollarbeitszeit zu berücksichtigen. Die davon abweichenden Arbeitszeitvorschriften für den feuerwehrtechnischen Dienst waren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011, Az. 2 C 32 - 37.10).

Geklagt hatten Beamte einer Berufsfeuerwehr. Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Ihr Begehren, vollen Freizeitausgleich für die über 48 Wochenstunden hinausreichende Arbeitszeit zu erhalten, hatte in den Vorinstanzen nur teilweise Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten unter anderem die Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur zu 50% berücksichtigt.

Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit sie einem Anspruch auf vollen Freizeitausgleich entgegenstehen.

Nach Ansicht der Richter steht den Feuerwehrbeamten zum Ausgleich des Rechtsverstoßes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs müsse der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang berücksichtigt werden, um einen Wertungswiderspruch zum Unionsrecht zu vermeiden. Zwingende dienstliche Belange wie die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst könnten bei der Erfüllung der Ansprüche auf  Freizeitausgleich berücksichtigt werden.

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4434 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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