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2018

BVerwG: Sport­wet­ten­mo­nopol und Spiel­sucht

von eso/LTO-Redaktion

25.11.2010

Das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland kann nur aufrechterhalten werden, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt wird. Nach europarechtlichen Maßstäben müssen außerdem an alle Arten von Glücksspielen die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Das entschied das BVerwG.

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Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Mittwoch lagen Verfahren zu Grunde, in denen den Klägern untersagt worden war, Sportwetten an im Ausland niedergelassene Unternehmen zu vermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Glücksspielmonopol nur zur Bekämpfung der Spielsucht zulässig. Die Bundesländer einigten sich daraufhin auf den Glücksspielstaatsvertrag, nach dem es ausschließlich staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet ist, Sportwetten zu veranstalten. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet. Private Anbieter kritisieren, dass das Monopol gar nicht dem Spielerschutz, sondern der Sicherung von staatlichen Einnahmen aus Lottomitteln diene.

Das BVerwG bezog sich nun auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), nach der den Mitgliedsstaaten die Befugnis zusteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit sind aber nur dann zulässig, wenn sie die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen.

Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt diese vom EuGH aufgestellten Kriterien nach Ansicht der Leipziger Richter nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden – in rechtlicher Ausgestaltung und tatsächlicher Handhabung. Diesem Ziel entgegenlaufende Ausgestaltungen dürften auch in den anderen Glücksspielbereichen nicht geduldet werden.

Das Berufungsgericht war noch davon ausgegangen, dass das Kohärenzerfordernis nur isoliert für den jeweiligen Glücksspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glücksspielarten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen sei. Aufgrund der vor diesem Hintergrund getroffenen unzureichenden Feststellungen hat das BVerwG die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, Az. 8 C 14.09, 8 C 15.09).

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2018 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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