Gegen den AfD-Bundesparteitag 2016 versammelten sich Hunderte Menschen, teilweise vermummt und mit Pyrotechnik. Das war zwar keine Verhinderungsblockade, einkesseln durfte die Polizei sie trotzdem, entschied das BVerwG.
Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor die Polizei polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber den Teilnehmenden ergreifen darf. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und damit die Revision eines Versammlungsteilnehmers teilweise zurückgewiesen (Urt. v. 27.03.2024, Az. 6 C 1.22).
Die AfD hatte vom 30. April bis zum 1. Mai 2016 ihren Bundesparteitag auf dem Gelände der Landesmesse in Stuttgart veranstaltet. Ein Aktionsbündnis hatte deshalb im Vorfeld eine Versammlung angemeldet, die aus einer Kundgebung und vier Mahnwachen auf dem Messegelände und einigen Flächen in der Nähe bestehen sollte. Am Morgen des 30. April waren 13 Reisebusse mit mehreren Hunderten Personen angereist. Die Personen hatten sich teilweise vermummt und dabei fast ausschließlich schwarze Kleidung oder weiße Einmalanzüge getragen.
An einem Kreisverkehr in der Nähe der Messe hatten sie zudem eine Barrikade errichtet und Pyrotechnik gezündet. Die Teilnehmenden hielten dabei große Transparente hoch mit Aufschriften wie "AfD-Parteitag verhindern – Nationalismus ist keine Alternative", "Den nationalistischen Konsens brechen" oder "Antifeminismus ist keine Alternative". Von dem Kreisverkehr aus zog die Gruppe sodann auf einer Zufahrtsstraße in Richtung Messegelände.
VG: Erst auflösen, dann polizeiliche Maßnahme
Dort kesselte die Polizei die Menschengruppe ein und führte die Teilnehmer danach einzeln aus der Gruppe hinaus. Daraufhin fesselten die Beamten die Hände der separierten Teilnehmenden mit Kabelbinder auf den Rücken und brachte sie in Bussen zu einer als provisorische Gefangenensammelstelle eingerichteten Messehalle, wo sie u.a. deren Personalien aufnahmen und sie teilweise bis abends festhielten.
Ein Teilnehmer erhob gegen die Maßnahmen der Polizei Klage zum Verwaltungsgericht (VG). Das VG Sigmaringen gab ihm Recht und stellte fest, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Wegen der Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes (VersG) gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht (Polizeifestigkeit von Versammlungen) hätte die Polizei die Versammlung zunächst gemäß § 15 Abs. 3 VersG auflösen müssen, bevor sie Maßnahmen nach dem Landespolizeigesetz hätte vornehmen dürfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wegen dieses grundrechtlichen Schutzes dürfen Maßnahmen gegen Versammlungen, die in den Schutzbereich fallen, nur auf die im Versammlungsgesetz besonders und abschließend geregelten Befugnisse gestützt werden. Denn das Versammlungsgesetz enthält besondere Voraussetzungen, um dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausreichend Rechnung zu tragen. Die Anwendung von allgemeinem Polizeirecht ist dann gesperrt.
Die Berufung des Landes Baden-Württemberg gegen die Entscheidung des VG zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hatte weitgehend Erfolg. Der VGH war der Auffassung, bei der Protestaktion habe es sich nicht um eine Versammlung, sondern um eine Verhinderungsblockade gehalten. Eine strategische Blockade, deren primäres Ziel die Verhinderung einer anderen Veranstaltung ist, "fällt nicht in den Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes, da es ihr an dem von dem Versammlungsbegriff tatbestandlich vorausgesetzten Zweck einer Meinungskundgabe fehlt. Gegenüber einer solchen 'Verhinderungsblockade' kann unmittelbar auf der Grundlage polizeirechtlicher Vorschriften vorgegangen werden, ohne dass es zuvor ihrer Auflösung nach dem Versammlungsgesetz bedarf", heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
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VGH BaWü: Zweck der Aktion war Blockade des Parteitages
Der Hauptzweck der Protestaktion sei gewesen, den Parteitag mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder erheblich zu stören, sodass allgemeines Polizeirecht ohne vorherige Auflösung habe angewendet werden dürfen. Die Einkesselung und die meisten anderen Maßnahmen der Polizei seien nach allgemeinem Landespolizeirecht und der Strafprozessordnung rechtmäßig gewesen. Nur dass die Polizei dem klagenden Teilnehmer den Toilettengang und Zugang zu Trinkwasser verwehrt habe, sei rechtswidrig gewesen.
Auf die Revision des Versammlungsteilnehmers hin bestätigte das BVerwG die Entscheidung des VGH nun teilweise. Die Protestaktion sei zwar keine Verhinderungsblockade gewesen, denn einige Teilnehmende hätten Transparente hochgehalten und Sprechchöre gerufen. Dabei habe es sich unzweifelhaft um Meinungsbekundungen gehandelt, so das BVerwG. Die Aktion sei deshalb eine Versammlung gewesen.
BVerwG: Versammlungsfreiheit schützt Protestaktion nicht
Diese falle jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil die Versammlungsfreiheit nur friedliche Versammlungen schütze. Die Protestaktion habe aber von Anfang an einen unfriedlichen Charakter gehabt. Demnach sei allgemeines Polizeirecht und nicht das VersG anzuwenden. Die Polizei habe die Versammlung deshalb auch nicht erst auflösen müssen, bevor sie Maßnahmen nach dem Landespolizeigesetz ergriff.
Soweit sich der klagende Aktionsteilnehmer gegen einzelne polizeiliche Maßnahmen gegen ihn wendete, hatte die Revision allerdings Erfolg: Nach der Einkesselung fesselte die Polizei die Hände des Mannes für mehrere Stunden mit Kabelbinder auf dessen Rücken und hielt ihn auch nach der Feststellung seiner Identität bis abends in einem Gefangenenbus in Einzelgewahrsam fest. Bezüglich dieser Maßnahmen sei der VGH den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht geworden, die sich aus der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ergäben, so das BVerwG.
Das Leipziger Gericht verwies die Sache insoweit zurück an den VGH Baden-Württemberg, damit dieser die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholt. Außerdem solle er die Verhältnismäßigkeit der Dauer und der näheren Umstände der Freiheitsentziehung prüfen.
BVerwG zum AfD-Parteitag: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54217 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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