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BVerwG bestätigt BMI-Entschiedung: Sala­­fisten-Verein "Ansaar Inter­na­­tional" bleibt ver­boten

21.08.2023

Polizisten bei einer Durchsuchung des Vereins am 5. Mai 2021

Der Salafisten-Verein "Ansaar International" wurde 2021 wegen Terrorismusfinanzierung vom Innenministerium verboten. Zu Recht, wie nun das BVerwG entschied. Foto: picture alliance/EPA-EFE | Sascha Steinbach

Das Bundesinnenministerium hatte den Salafisten-Verein "Ansaar International" 2021 verboten. Die dagegen erhobene Klage des Vereins wies das BVerwG nun ab. Denn mit Spendengeldern seien auch terroristische Vereinigungen finanziert worden.

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Das Verbot des Salafisten-Vereins "Ansaar International" ist rechtmäßig, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Montag in Leipzig (Urt. v. 21.08.2023, Az. 6 A 3.21). Der Verein habe terroristische Vereinigungen in Syrien, Somalia und im Gazastreifen unterstützt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Tätigkeiten des Vereins hätten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.

Die für humanistische Zwecke gesammelten Spendengelder seien auch zur Terrorismusförderung eingesetzt worden, sagte der Vorsitzende des 6. Senats, Ingo Kraft. Den Wert der Geld- und Sachspenden bezifferte das Gericht auf rund 30 Millionen Euro. Ansaar habe zwar nicht direkt Waffen und militärische Ausrüstung von Deutschland aus geliefert, die Terrororganisationen aber mit erhebliche Bargeldsummen unterstützt.

Der Vorsitzende des Vereins hatte in dem Verfahren die Vorwürfe zurückgewiesen. Man habe Projekte ausschließlich in Gebieten organisiert, die nicht von Terrorgruppen kontrolliert worden seien. Das glaubte der Senat aber nicht.

Zudem waren Hassprediger im Auftrag von Ansaar in Deutschland und im Ausland tätig. "Ansaar war nicht neutral oder unparteilich", betonte Kraft. Das Bundesinnenministerium hatte die Organisation vor gut zwei Jahren verboten. Weil der Verein dagegen geklagt hatte, mussten sich die höchsten deutschen Verwaltungsrichter mit dem Fall beschäftigen.

Das BVerwG war in diesem Verfahren erst- und letztinstanzlich zuständig, damit ist die Entscheidung rechtskräftig. Nun ist lediglich noch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe möglich, hier wäre das Bundesverfassungsgericht aber auf die Prüfung von Verfassungsverstößen beschränkt.

dpa/mk/LTO-Redaktion

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BVerwG bestätigt BMI-Entschiedung: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52533 (abgerufen am: 13.03.2026 )

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