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An 816 Tagen zu spät zur Arbeit erschienen: Mor­gen­muffel darf Beamter bleiben

28.03.2023

Der Beamte hatte seinen Arbeitstag oft später begonnen.

Wegen seiner morgendlichen Fehlstunden war ein Beamter aus dem Dienst entfernt worden. Zu Unrecht, entschied das BVerwG. picture alliance / Zoonar | Patrick Daxenbichler

In einem Zeitraum von vier Jahren kommt ein Beamter an 816 Tagen zu spät zum Dienst. Insgesamt summiert sich seine Verspätung auf 1.614 Stunden. Aus dem Beamtenverhältnis kann er trotzdem nicht ohne Weiteres entfernt werden, so das BVerwG.

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Insgesamt 1.614 Fehlstunden hat ein Oberregierungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehäuft, weil er im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 zu spät zur Arbeit gekommen ist. Unter Zugrundelegung einer 41-Stunden-Woche summieren sich die Fehlzeiten auf knapp neun Monate. Jedoch darf der Beamte (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) deswegen nicht ohne Weiteres aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Dienstag (Urt. v. 28.03.2023, Az. 2 C 20.21).

Nachdem der Dienstherr im März 2015 Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Beamte in einer Vielzahl von Fällen die Kernarbeitszeit nicht eingehalten hatte, leitete sie im November 2015 ein Disziplinarverfahren ein. Auf die 2018 erhobene Disziplinarklage entfernte Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf den Beamten aus dem Beamtenverhältnis, nachdem er an insgesamt 816 Tagen bewusst zu spät zur Arbeit erschienen ist.

OVG NRW: Fernbleiben vom Dienst über mehrere Monate indiziert Höchstmaßnahme

Dagegen hatte der Beamte erfolglos Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das OVG befand, dass der Beamte ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Nach umfassender Würdigung aller Aspekte ließe das nur den Schluss zu, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Deshalb sei der Beamte zu Recht aus dem Dienst verwiesen worden. Mildernde Umstände lägen nicht vor, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme geböten.

Das OVG hatte im Wesentlichen ausgeführt, ein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst über einen so langen Zeitraum indiziere die Höchstmaßnahme. In der Entscheidung hatte es den Zeitraum eines vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Fernbleiben für Teile von Arbeitstagen gleichgesetzt, die sich auf einen vergleichbaren Gesamtzeitraum summieren.

BVerwG: Länger arbeiten in den Abendstunden ist nicht zugunsten des Beamten zu werten

Nach Revision des Beklagten hat das BVerwG die Urteile in den Vorinstanzen aufgehoben und den Beamten in das Amt eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) zurückgestuft.

Zwar habe der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, jedoch sei die disziplinare Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen könne nicht mit einem monatelangen Fernbleiben von Dienst gleichgesetzt werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Dienstherr zunächst mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten hätte einwirken müssen, begründete das BVerwG die eigene disziplinare Maßnahmenbemessung. Nach Bekanntwerden der Kernzeitverstöße im März 2015 hätte man mit einer Disziplinarverfügung die Dienstbezüge des Beamten kürzen können.

Besonders belastend sei jedoch der Umstand gewesen, dass der Beamte sein Fehlverhalten auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens uneinsichtig und beharrlich fortgesetzt habe. Dagegen sei kein mildernder Umstand darin zu sehen, dass die Zeit der morgendlichen Verspätungen durch abendliche Längerarbeit ausgeglichen wurde. Laut BVerwG läge darin dann eine Nichterfüllung der Gesamtarbeitszeit, die ebenfalls eine vorwerfbare Dienstpflichtverletzung wäre.

bit/LTO-Redaktion

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An 816 Tagen zu spät zur Arbeit erschienen: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51426 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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