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18828

BVerwG zu Anrechnung bei der Beamtenpension: Höh­er­wer­tige Beschäf­ti­gung muss offi­ziell sein

17.03.2016

Pension (symbol)

© triocean - Fotolia.com

Die Beamtenpension richtet sich in der Höhe nach dem letzten Amt, sofern dieses mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde. Dass sie entsprechende Aufgaben de facto schon viel länger erledigt hatten, half den Klägern vor dem BVerwG nicht weiter.

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Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG), dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 17.03.2016, Az. 2 C 2.15 und 2 C 8.15). Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat

Geklagt hatten Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den Neunzigerjahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht.

Anrechnungsmöglichkeit folgt nicht aus dem Grundgesetz

Die beiden Beamten streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie u.a. geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Die Leipziger Richter sahen hingegen keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Zwar sei der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könne dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt.

Dies gelte unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folge nämlich gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und ist von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssen nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden, entschied das BVerwG. Das gebe die Verfassung nicht vor.

acr/LTO-Redaktion

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BVerwG zu Anrechnung bei der Beamtenpension: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18828 (abgerufen am: 11.11.2025 )

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