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BVerfG: Nor­men­kon­trol­l­an­trag gegen Ver­gü­tung von Berufs­be­t­reuern unzu­lässig

13.09.2011

Ein Normenkontrollantrag beim BVerfG gegen die pauschale Abrechnung von Berufsbetreuern scheiterte bereits an der Zulässigkeit, wie am Dienstag bekannt wurde. Das vorlegende LG habe zu wenig Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert – außerdem seien Pauschalen einfach abzurechnen und schon vom Prinzip her nicht in jedem Falle gleich verdient.

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Der Normenkontrollantrag, mit dem die Vergütungsregeln von Berufsbetreuern auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) überprüft werden sollten, ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 18.08.2011, Az. 1 BvL 10/11).

Das vorlegende Landgericht (LG) hatte an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gezweifelt, weil die Betreuten unterschiedlich stark belastet würden. Seien Betreute nicht mittellos, müssten sie selbst für die Kosten der Betreuung aufkommen. Abgerechnet werde nach Pauschalen, auch wenn der Aufgabenkreis für den Betreuer beschränkt sei und die Tätigkeit im Ergebnis ohne großen Zeitaufwand erfolgt. Betreute unter vollständiger Betreuung hingegen zahlten die gleiche Pauschale, erhielten folglich ein Mehr an Leistung für das gleiche Geld.

BVerfG: LG hat Verfassungswidrigkeit nicht begründet

Die 2. Kammer des Ersten Senats lehnte die Zulässigkeit des Antrags ab, weil das LG die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregeln nicht überzeugend und ausreichend dargelegt habe. Es fehlten bereits Zahlen zu den Betroffenen und Angaben zum regelmäßigen Zeitaufwand eines Betreuers, ohne die ein Gleichheitsverstoß nicht festgestellt werden könne.

Auch habe das LG die Rechtsprechung des BVerfG zur Pauschalierung von Vergütungsregeln nicht beachtet. Gebührenordnungen jeder Art gingen mit Vor- und Nachteilen einher. Es muss dem Gesetzgeber überlassen werden, auf Grundlage verfügbarer Erkenntnisse einem bestimmten Vergütungssystem den Vorrang zu geben, so die Karlsruher Richter.

Mischkalkulationen führten zwangsläufig zu fehlender Äquivalenz im Einzelfall, begründeten sie die Entscheidung weiter. Wer Ausnahmeregeln fordere, müsse beachten, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolge, Abrechnungssysteme möglichst einfach zu halten.

Dass mittelose Betreute und solche mit Finanzkraft unterschiedlich abgerechnet werden, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich zahle der Staat für die Betreuung der Mittellosen. Das BVerfG habe bereits entschieden, dass die mit der niedrigeren Pauschale einhergehende Schonung der Haushaltskasse legitim sei. Soweit bei den Stundensätzen die verfassungsrechtliche Grenze nicht überschritten werde, seien niedrigere Stundensätze für mittellose Betreute nicht zu beanstanden.

ssc/LTO-Redaktion

 

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4276 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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