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BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen

von tko/LTO-Redaktion

21.12.2010

Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie werfe vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu entscheiden seien.

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Die Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart "Mixed Martial Arts", einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt.

In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF (Deutsches Sport Fernsehen)
GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.

Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu unterlassen,
weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche. Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen
Instanzen ohne Erfolg.

Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschied nun, dass vor allem klärungsbedürftig sei, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt sei, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen könne. Näherer Prüfung bedürfe auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen könne.

Die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile würde unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange des Jugendschutzes nicht so
schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Denn würde eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die wegen ihres Gewaltpotenzials und ihrer Gewalt befürwortenden medialen Aufbereitung aggressives Verhalten verharmlosten und jugendgefährdend wirkten (Beschl. v. 08.12.2010, Az. 1 BvR 2743/10).

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2196 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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