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BVerfG zur Versammlungsfreiheit: Auch Protest auf Friedhof kann erlaubt sein

05.08.2014

Der Protest gegen eine Gedenkveranstaltung für die Opfer des alliierten Angriffs auf Dresden hat für einen der Demonstranten wohl keine Konsequenzen. Das BVerfG kippte mit Verweis auf die Versammlungsfreiheit ein Urteil des AG Dresden, welches in der Aktion eine Ordnungswidrigkeit gesehen hatte.

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In Dresden fand im Februar 2012 auf einem Friedhof eine Gedenkveranstaltung zur Erinnerung an die Opfer des alliierten Bombenangriffs im Zweiten Weltkrieg statt. Mit dabei waren aber auch Demonstranten, die mit der Aktion nicht einverstanden waren und das auf einem Transparent zum Ausdruck brachten. Darauf war zu lesen: "Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion."

Der Schriftzug war allerdings nur wenige Minuten für den eigentlichen Trauerzug sichtbar, die Polizei schritt ein und forderte die Demonstranten auf, das Transparent wieder einzurollen, was diese auch taten. Später bestätigten sowohl das Amtsgericht (AG) Dresden als auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden einen Bußgeldbescheid der Stadt. Die Demonstranten sollten 150 Euro zahlen. Einer von ihnen zog dagegen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Die Richter in Karlsruhe teilten seine Einschätzung, dass das AG den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verkannt habe. Das Instanzgericht war davon ausgegangen, dass die Protestaktion hätte angemeldet werden müssen, um als Versammlung zu gelten. Anders entschied das BVerfG: Ob eine Versammlung im Sinne des GG vorliegt, hängt nicht von einer Anmeldung ab.

Karlsruhe sah auch Abwägungsfehler seitens des AG. Dort war der Protestler wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und § 118 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verurteilt worden, weil das Gericht eine Belästigung der Allgemeinheit angenommen hatte, die ihm geeignet erschien, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Da der Begriff der öffentlichen Ordnung aber ein unbestimmter ist, hätte das AG bei seiner Entscheidung die Versammlungsfreiheit berücksichtigen müssen. Eine solche Auseinandersetzung sei aber ausgeblieben.

Das BVerfG verwies die Sache zurück nach Dresden, damit das AG neu entscheiden kann (Beschl. v. 20.06.2014, Az. 1 BvR 980/13).

una/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Versammlungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12794 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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