Für den Bau des Bahnhofs muss nach dem Planfeststellungsbeschluss ein Gebäude abgerissen werden. Einer der Bewohner klagte dagegen erfolglos vor den Verwaltungsgerichten und scheiterte nun auch mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach ersten erfolglosen Klagen beantragte der Wohnungseigentümer im Mai 2012 beim Eisenbahn-Bundesamt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung dieses Anspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg abgelehnt wurde. Hiergegen richtete sich seine Verfassungsbeschwerde.
Von Verfassungs wegen sei nicht zu beanstanden, dass der VGH die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zugelassen habe, so das BVerfG. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung vorlagen, sei eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei nicht ersichtlich (Beschl. v. 17.04.2013, Az. 1 BvR 2614/12).
tko/LTO-Redaktion
BVerfG zu Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8568 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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