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Bezeichnung als "durchgeknallte Frau": BVerfG gibt Verfassungsbeschwerde von Gabriele Pauli statt

21.01.2014

Erfolg für die ehemalige Fürther Landrätin: Karlsruhe hat das Urteil des OLG München kassiert, welches die Klage Paulis gegen Äußerungen auf Bild.de im Herbst 2012 abgewiesen hatte. Das OLG habe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht genug Gewicht beigemessen, so das BVerfG in einem am Dienstag bekannt gegebenen Beschluss.

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Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Landrätin und Landtagsabgeordneten Gabriele Pauli, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Beschl. v. 11.12.2013, Az. 1 BvR 194/13). Das OLG habe der Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Bezeichnung auf Bild.de als "durchgeknallte Frau" zu schwaches Gewicht beigemessen.

Pauli hatte 2006 für ein Gesellschaftsmagazin posiert, dort war sie in Latex-Handschuhen zu sehen. Dies hatte das Online-Medium zum Anlass genommen, einen Beitrag zu veröffentlichen, der folgende Passagen enthält:

"Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer."

"Meinungsfreiheit setzt sich nicht durch"

Nachdem das OLG Paulis Klage auf Unterlassung und eine Entschädigung abgewiesen hatte, blieb ihr nur noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil. Und die Karlsruher Richter erfüllten ihre Erwartungen: Sie hoben die Entscheidung des OLG auf.

Zwar finde das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ihre Schranken in der verfassungsmäßigen Ordnung, worunter auch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG falle. Allerdings hätten die Richter bei dieser Grundrechtskollision fehlerhafte Wertungen vorgenommen. Denn auch Art. 5 Abs. 2 GG enthalte die persönliche Ehre als ausdrückliche Schranke.

Die angegriffene Behauptung sei als Zusammenfassung des vorangegeangenen Absatzes zu verstehen. Dabei handele es sich um eine "rein spekulative Behauptung über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson". Ein Tatsachenkern sei nicht ersichtlich. Zwar dürfe man sich - aufgrund der veröffentlichten Fotos der Politikerin - zugespitzt und polemisch äußern. Die Worte "durchgeknallte Frau" fänden allerdings keinen Anknüpfungspunkt in ihrem Verhalten. Daher könne sich die Meinungsfreiheit in diesem Fall nicht durchsetzen.

una/LTO-Redaktion

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Bezeichnung als "durchgeknallte Frau": . In: Legal Tribune Online, 21.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10724 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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