Bereits zum zweiten Mal hat ein Richter des AG Landau an der Isar den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem das BVerfG schon 2011 ein Urteil des bayerischen Amtsrichters aufgehoben und zurückverwiesen hatte, verletzte er den Beklagten erneut in seinen Rechten. Nun soll ein anderer Richter sich der Sache annehmen.
Gerichte sind verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; folgen müssen sie den Rechtsansichten jedoch nicht. Das Amtsgericht (AG) Landau habe das erhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers aber offenbar nicht einmal zur Kenntnis genommen, so das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 14.03.2013, Az. 1 BvR 1457/12).
Die 2. Kammer des Ersten Senats hob mit der Entscheidung das Urteil des AG auf eine erneute Verfassungsbeschwerde hin schon zum zweiten Mal auf. In dem amtsgerichtlichen Verfahren geht es übrigens um Telefonkosten. Für die Nutzung einer Internet-by-Call-Einwahlverbindung waren dem Beschwerdeführer 500 Euro bei 0,25 Cent pro Minute in Rechnung gestellt worden. Diesen Betrag wollte er jedoch nicht zahlen, da er von einem Minutenpreis von 0,1 Cent ausgegangen sei.
Den bayerischen Amtsrichter interessierte das offenbar alles nicht, obgleich das BVerfG ihm schon einmal attestierte, dass er dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewähren muss. Anders als bei der ersten Zurückverweisung verwies die Kammer das Verfahren nun an einen anderen Amtsrichter.
tko/LTO-Redaktion
BVerfG hebt Telefonrechnungs-Urteil erneut auf: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8572 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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