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BVerfG zum Suhrkamp-Verlag: Umwand­lung von KG in AG kann weiter gehen

19.12.2014

Der Suhrkamp-Verlag darf vorerst weiter in eine AG umgewandelt werden, entschied das BVerfG. Die Richter lehnten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Miteigentümerin ab, die bei einer Umwandlung ihre Entscheidungsbefugnisse verlieren würde. Die negativen Folgen eines Stopps für alle Beteiligten - auch für die Antragstellerin - wögen schwerer.

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Die Umwandlung des Suhrkamp-Verlages von einer Kommandit- (KG) in eine Aktiengesellschaft (AG) darf jedenfalls vorerst durchgeführt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Freitag bekannt gegeben. Die Richter wiesen den Antrag der Minderheitsgesellschafterin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschl. v. 18.12.2014, Az. 2 BvR 1878/13).

Die AG mit ihrem einzigen Aktionär Hans Barlach ist mit 39 Prozent am Suhrkamp-Verlag beteiligt. Sie stellte sich mit seinem Antrag gegen den Sanierungsplan von Verlagschefin Ulla Unseld-Berkéwicz. Durch die Umwandlung würde Banachs AG ihre als Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Mitwirkungsrechte und wesentliche Entscheidungsbefugnisse verlieren.

Die Richter entschieden nun auf der Grundlage einer gebotenen Folgenabwägung und stellten fest: Wenn die Umwandlung jetzt nicht weiter gehen könne, sei der Schaden für Verlag, Arbeitnehmer und Gläubiger erheblich größer als die Nachteile Barlachs bei Vollzug des Sanierungsplans. Sollte nämlich die Anordnung ergehen, drohten die Umsetzung des Insolvenzplans und die beabsichtigte Sanierung endgültig zu scheitern. Ein Nachteil, der nach Ansicht des Gerichts klar überwiegt. Zumal Burlachs Aktiengesellschaft hiervon selbst betroffen wäre, heißt es. Die einstweilige Anordnung müsse daher abgelehnt werden.

Das BVerfG hat aber noch über die Verfassungsbeschwerde der Minderheitsgesellschafterin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Charlottenburg zu entscheiden. Das AG hatte den Insolvenzplan abgenickt.

una/LTO-Redaktion

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BVerfG zum Suhrkamp-Verlag: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14169 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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