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BVerfG zu mündlicher Verhandlung: Kein Anspruch auf Online-Chat-Ver­fahren

03.01.2019

Hand am Laptop und zwei Chat-Icons

­© ant-stock.adobe.com

Ein am Asperger-Syndrom leidender Mann wollte sein Gerichtsverfahren von zu Hause aus via Online-Chat verfolgen. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht, wie die Vorinstanzen und nun auch das BVerfG entschieden haben.

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Gerichte müssen die verfahrensrechtlichen Vorschriften so anwenden, dass der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung Rechnung getragen wird und zwar so, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist, das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Ein Anspruch darauf, sein Verfahren von zu Hause aus zu verfolgen - "ähnlich den Abläufen in einem Online-Forum" - lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, wie die Karlsruher Richter in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl v. 27. 11. 2018, Az. 1 BvR 957/18).

Geklagt hatte ein Mann, der unter dem Asperger-Syndrom leidet. Er wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG), welches bereits sein Begehren, von zu Hause aus mit dem Gericht zu kommunizieren, ablehnte. Darin sah der Mann eine Ungleichbehandlung aufgrund seiner Behinderung und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG). 

Dem ist die Erste Kammer des Ersten Senats jedoch nicht gefolgt. Zwar bestehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse eines Verfahrensbeteiligten, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihr folgen zu können, selbst wenn dies mit einem besonderen organisatorischen Aufwand verbunden ist. So sieht das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) etwa Regelungen vor, welche seh- und hörbehinderten Menschen den Zugang zum und die Kommunikation mit dem Gericht erleichtern. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlange nämlich grundsätzlich eine durch die mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes.

Die Verpflichtung der Gerichte, diesem Interesse nachzukommen bestehe aber nicht grenzenlos und umfasse nicht in jedem Fall den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass die mündliche Verhandlung nach ihren Vorstellungen ausgestaltet wird, konstatierten die Richter des BVerfG. Es müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichte angehalten sind, ihre Ressourcen einerseits zeitsparend aber andererseits möglichst effizient einzusetzen.

Da es dem Mann ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen oder mit einem Beistand vor Gericht zu erscheinen, müsse sein Interesse im konkreten Fall zurücktreten.

tik/LTO-Redaktion

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BVerfG zu mündlicher Verhandlung: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32987 (abgerufen am: 05.10.2026 )

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