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Günther Jauch verliert gegen "Woche der Frau" vor dem BVerfG: Offene Fragen sind noch keine fal­schen Behaup­tungen

14.03.2018

Günther Jauch

(c) picture alliance / Sven Simon

Publiziert ein Nachrichtenmedium falsche Tatsachen, kann es zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet werden. Deutet es sie aber nur in einer Frage an, bewegt es sich meist im legalen Bereich, meint das BVerfG.

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"Günther Jauch - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?" titelte das Boulevardblatt Woche der Frau im Jahr 2012 neben einem Foto des bekannten RTL-Fernsehmoderators. Weil dies auf falsche Tatsachen hindeute, setzte sich der klagefreudige Jauch juristisch zur Wehr und erzwang eine Gegendarstellung in dem Blatt. Dies war rechtswidrig, entschied nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Fragen, die offen für verschiedene Antworten seien, könnten keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen (Urt. v. 07.02.2018, Az. 1 BvR 442/15).

In der Geschichte hatte das Blatt über die Erkrankung eines Schulfreundes von Jauch berichtet, der 1982 im Alter von 26 Jahren an einem Herzinfarkt gestorben war. Wie in der Redaktion bekannt war, hatte der Moderator zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Verstorbenen gehabt. Das hielt sie indes nicht davon ab, einen möglichen Zusammenhang mit dem Tod des Mannes anzudeuten.

Jauch wehrte sich dagegen vor dem Landgericht (LG) Frankenthal und verlangte den Abdruck einer Gegendarstellung, der ihm schließlich zugesprochen wurde, was schließlich auch das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken bestätigte. Bereits diese Entscheidung war vom BVerfG aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen worden, da man sich dort nicht ausreichend mit der Einordnung der Frage auf dem Titelblatt auseinandergesetzt habe.

Kostenentscheidung bringt zweite Verfassungsbeschwerde

In der Zwischenzeit war die Zeitschrift ihrer gerichtlichen Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung aber bereits nachgekommen. Diese lautete:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von Woche der Frau vom 29. Februar 2012 schreiben Sie über mich:

"Günther Jauch
Sterbedrama um seinen besten Freund
Hätte er ihn damals retten können?"

Hierzu stelle ich fest: Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu retten, da er aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf die ich keinerlei Einfluss hatte.

Potsdam, den 09. März 2012

Günther Jauch

Herr Jauch hat Recht. Die Redaktion

Aufgrund dessen erklärte Jauch die Sache einseitig für erledigt. Hiermit endete aber der Streit um die Rechtmäßigkeit der Gegendarstellung keineswegs: Weil es diese für korrekt erachtete, trug das OLG letztlich der Woche der Frau die Verfahrenskosten auf, wogegen diese abermals Verfassungsbeschwerde erhob.

Tatsächlich sah die 3. Kammer des Ersten Senats in dieser Wertung eine Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) und verwies die Sache an das OLG zurück. Das bloße Aufwerfen einer inhaltlich offenen Frage - gleich, ob dies nahelege, dass dafür irgendein Anlass bestehe - sei nichts, was im Rahmen einer Gegendarstellung korrigiert werden müsse, so die Karlsruher Richter.

Eine Frage ist keine Behauptung

Die Gerichte hatten § 11 des Landesmediengesetzes (LMG) Rheinland-Pfalz, auf den der Moderator seinen Gegendarstellungsanspruch stützte, in ihren Augen zu weit ausgelegt. Gegendarstellungsfähig seien nach der Vorschrift nur Tatsachen, die die Presse zuvor behauptet habe, so das BVerfG. Ohne eine wirkliche Tatsachenbehauptung aber gebe es auch keinen Grund für eine Richtigstellung. Der Sinngehalt der Titelseitenüberschrift in der Woche der Frau behaupte hingegen keine Tatsachen - es handele sich bloß um eine Frage, die offen lasse, was wirklich geschehen sei.

Das BVerfG begründete dieses restriktive Verständnis des Gegendarstellungsanspruchs zum einen mit der Reichweite der Pressefreiheit, zum anderen damit, dass der Gesetzgeber ihn bewusst als "begrenztes Instrument" ausgestaltet habe. Dieses solle Betroffenen die Möglichkeit geben, sich gegen Behauptungen über ihre Person zu wehren und deren Wahrheitsgehalt öffentlich in Frage zu stellen.

Gehe es aber, wie hier, lediglich um eine aufgeworfene Frage, so könne nicht einfach, wie es das OLG getan hatte, eine verdeckte Tatsachenbehauptung hineingelesen werden. Eine verdeckte Behauptung liege erst dann vor, wenn sich "dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung der Eindruck bestimmter Behauptungen unabweisbar aufdrängt", so das BVerfG.

Rechtsschutz auch gegen ungerechtfertigte Fragen möglich

Somit sei auch eine Gegendarstellung zu einer aufgeworfenen Frage theoretisch denkbar. Doch sei es in der Regel so, argumentierten die Verfassungsrichter, dass Fragen gerade auf die Ermittlung von Fakten gerichtet und damit logischerweise offen für verschiedene Antworten seien.

Doch ganz schutzlos ist man nicht, wenn Boulevardblätter in privaten Angelegenheiten herumwühlen: Die Karlsruher Richter verweisen in ihrer Entscheidung auch darauf, dass in Fällen, in denen ehrverletzende Fragen oder private Angelegenheiten erörtert würden, ein Unterlassungsanspruch und ggf. auch eine  Entschädigung in Betracht kämen.

mam/LTO-Redaktion

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Günther Jauch verliert gegen "Woche der Frau" vor dem BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27517 (abgerufen am: 10.05.2026 )

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