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Einstweilige Anordnung des BVerfG: Frau muss Kind vor­erst nicht an den Vater in Spa­nien über­führen

05.08.2022

Ein Kind hält eine Hand

Es könne das Kind nachhaltig schädigen, wenn es aus seinem Umfeld gerissen und von seiner Hauptbezugsperson getrennt werde, so das BVerfG zum Kindeswohl im Eilverfahren. Foto: schwede-photodesign/stock.adobe.com

Vorläufig darf eine Mutter ihr Kind in Deutschland behalten, es wird nicht nach Spanien an den Vater herausgegeben. Ob das dauerhaft so bleibt, muss in einer Verfassungsbeschwerde entschieden werden.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vorerst verhindert, dass ein achtjähriger Junge von seiner Mutter an den in Spanien lebenden Vater herausgegeben werden muss. Die Richterinnen und Richter fürchten um das Wohl des Kindes, das in Deutschland aufgewachsen ist, kein Spanisch spricht und den Vater kaum kennt. Im Eilverfahren gaben sie einem Eilantrag der Mutter statt. Die Frau hat nun bis zum 11. August Zeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben (Beschl v. 01.08.2022Az. 1 BvQ 50/22), um die Sache endgültig klären zu lassen.

Der Junge war 2013 in Madrid zur Welt gekommen. Wenig später trennten sich die unverheirateten Eltern, die Mutter zog ohne Zustimmung ihres Ex-Partners nach Deutschland und nahm das Kind mit. Der Vater versucht seit Jahren, es zurückzubekommen. 2021 ordnete schließlich ein Gericht in Madrid die Herausgabe des Kindes an. Der Junge selbst wurde nicht gefragt, weshalb das BVerfG Zweifel hatte, ob die spanischen Richter die Belastung des Kindes richtig erfassen konnten. Das Bamberger Familiengericht hatte sich durch das Gericht in Madrid gebunden gesehen: Die spanische Entscheidung sei unmittelbar vollstreckbar und könne in Deutschland nicht überprüft werden.

Das ist nach Auffassung der Verfassungsrichterinnen und -richter möglicherweise eine Fehleinschätzung. Sollte sich das bewahrheiten, könnten die deutschen Gerichte prüfen, ob hierzulande Grundrechte verletzt werden. In solchen Verfahren geht es dann vor allem um das Merkmal das Kindeswohls. In diesem Fall könne es  das Kind nachhaltig schädigen, wenn es aus seinem Umfeld gerissen und von seiner Hauptbezugsperson getrennt werde, um zu einem ihm völlig fremden Mann ins Ausland gebracht zu werden, so das BVerfG.

Jetzt hängt alles davon ab, ob die Mutter rechtzeitig Verfassungsbeschwerde erhebt. Dann könnte ihr Fall in Karlsruhe genauer geprüft und die Herausgabe weiter aufgehalten werden.

dpa/LTO-Redaktion

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Einstweilige Anordnung des BVerfG: Frau muss Kind vorerst nicht an den Vater in Spanien überführen . In: Legal Tribune Online, 05.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49242/ (abgerufen am: 01.12.2023 )

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