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40613

BVerfG weist Vorlage zurück: Streit um Sozial­hilfe für EU-Aus­länder weiter unge­klärt

04.03.2020

Sparschwein und Euroscheine auf Europakarte

(c) PhotoSG/stock.adobe.com

Eine Rumänin mit drei kleinen Kinder beantragte Sozialleistungen in Deutschland. Wegen ungeklärten Aufenthaltsrechts wurde der Antrag aber abgelehnt. Ob das mit dem Grundgesetz vereinbar ist, legte das SG Darmstadt dem BVerfG vor.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Vorlage des Sozialgerichts Darmstadt (SG) zur Frage zurückgewiesen, ob ein Ausschluss von EU-Ausländern von Sozialhilfeleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorlage sei unzulässig, entschied die 1. Kammer des Ersten Senats in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die Begründung des SG für die Vorlage werden den Anforderungen nicht gerecht (Beschl. v. 26.02.2020, Az. 1 BvL 1/20).

Im konkreten Fall hatte eine seit 2010 in Deutschland lebende Mutter mit ihren drei minderjährigen Kindern aus Rumänien geklagt. Die Ausländerbehörde stellte 2018 das Fehlen des sogenannten Freizügigkeitsrechts fest. Dieses regelt, dass EU-Bürger in jedes Mitgliedsland einreisen und sich dort aufhalten dürfen. Sie dürfen länger als drei Monate im Land bleiben, wenn sie zum Beispiel Arbeitnehmer, Student oder Azubi sind.

Mit Blick auf das ungeklärte Aufenthaltsrecht wurde der Rumänin kein Arbeitslosengeld gezahlt, ihr Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt.

Die Argumentation der Behörde überzeugte das SG Darmstadt nicht. Es legte dem BVerfG vor. Das Sozialgericht war nämlich der Ansicht, dass EU-Ausländer, die gegen den Verlust ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland klagen, während des Verfahrens nahezu vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen seien. Asylbewerber würden dagegen regelmäßig Leistungen erhalten.

Nach Überzeugung des SG verletzt der fast vollständige Leistungsausschluss das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Nach Angaben des BVerfG übergeht die Vorlage des Sozialgerichts aber mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit, die für die Prüfung unverzichtbar seien. Das BVerfG wies daher die Vorlage als unzulässig ab.

dpa/ast/LTO-Redaktion
 

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BVerfG weist Vorlage zurück: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40613 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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