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Verfassungsbeschwerde unzulässig: Prä­na­tale Schutz­ver­ant­wor­tung für ein­ge­fro­rene Embryonen?

02.02.2017

Künstliche Befruchtung

© vchalup - Fotolia.com

Viele Fragen, keine Antworten: Das BVerfG hat den Fall eines Samenspenders nicht zur Entscheidung angenommen, der die Vaterschaft an "seinen" eingefrorenen Embryonen in einer kalifornischen Klink erstreiten wollte.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung wendet, einen Samenspender als Vater von mehreren in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festzustellen (Beschl. v. 11.01.2017, Az. 1 BvR 2322/16). Der ungewöhnliche Sachverhalt wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, die das BVerfG aber mangels Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unbeantwortet lässt.

Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Partner und zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Die Töchter wurden mit seinen Spermien und Eizellen einer Spenderin künstlich erzeugt. Parallel dazu sind weitere Embryonen entstanden, die in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert wurden. Diese Embryonen möchte er nun ebenfalls "zur Geburt führen". Die Eizellenspenderin habe kein Interesse daran, die Embryonen selbst auszutragen, diese aber "freigegeben", sodass sie von einer Leihmutter ausgetragen werden könnten. Einige, aber nicht alle der gelagerten Embryonen wurden zwischenzeitlich Leihmüttern in Kalifornien eingepflanzt.

BGH: Feststellung nach deutschem Recht nicht möglich

Amtsgericht, Oberlandesgericht und BGH wiesen den Antrag des Mannes auf Feststellung seiner Vaterschaft an den restlichen aufbewahrten Embryonen zurück. Die begehrte Feststellung der Vaterschaft für die kryokonservierten Embryonen sei nach dem anzuwendenden deutschen Recht nicht möglich. Eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sehe das deutsche Abstammungsrecht nicht vor. Auch unmittelbar aus der Verfassung folge kein Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder auf die Zuerkennung eines gleichwertigen Zuordnungsstatus.

Der Mann sah darin einen Verstoß gegen sein Eltern- und Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 Grundgesetz (GG) und zog vor das BVerfG. Aber auch die Karlsruher Richter nahmen seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Seine Begründung genüge nicht den Substaniierungsanforderungen.

Die Verfassungsbeschwerde ziele darauf ab, einen abstammungsrechtlichen Status zu erlangen, um "elterliche" Schutzverantwortung pränatal wahrzunehmen. Ob eine verfassungsrechtliche Schutzverantwortung für kryokonservierte Embryonen besteht, und ob eine solche etwaige Schutzverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in erster Linie dem Mann obläge, mit dessen Spermazellen die fraglichen Embryonen geschaffen wurden, bedürfe hier aber keiner Klärung, entschied der Senat. Der Beschwerdebegründung sei die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Elternrecht nicht zu entnehmen.

Frage nach territorialer Reichweite der Grundrechte unbeantwortet

Der zweifache Vater habe nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vaterschaftsstatus oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte. Er habe den Sachverhalt und andere grundlegende Umstände des Falls nicht oder nur lückenhaft dargestellt. Außerdem habe er sich nicht mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, ob das einfache deutsche Recht nicht bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutz von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet.

Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung des Vaterstatus oder eines vergleichbaren abstammungsrechtlichen Status' die Rechtsstellung des Mannes im Hinblick auf sein Ziel der Lebenserhaltung der im Ausland aufbewahrten Embryonen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde.

Die verfassungsrechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der Grundrechte könne daher offenbleiben. Dahinstehen könne auch, inwieweit sich der Samenspender, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, verfassungsrechtlich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.

acr/LTO-Redaktion

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Verfassungsbeschwerde unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21968 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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