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Ehrverletzende Meinungsäußerungen nicht gelöscht?: BfJ leitet Buß­geld­ver­fahren gegen Twitter ein

04.04.2023

Twitter

Das Bundesamt für Justiz hat ein Bußgeldverfahren gegen Twitter eingeleitet. Bild: daily_creativity - stock.adobe.com

Das Bundesamt für Justiz hat ein Bußgeldverfahren gegen Twitter wegen wiederholter Versäumnisse im Beschwerdemanagement eingeleitet. Zahlreiche ehrverletzende Meinungsäußerungen seien nicht gelöscht worden.

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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet die Anbieter von sozialen Netzwerken wirksam und transparent mit Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte umzugehen. Dazu gehört unter anderem entsprechende Inhalte nach erfolgter Prüfung fristgerecht zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Weil Twitter in Deutschland dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, wurde nun ein Bußgeldverfahren gegen sie eingeleitet, wie das Bundesamt für Justiz (BfJ) per Pressemitteilung bekanntgab.

Twitter seien zahlreiche Inhalte gemeldet worden, die nach Einschätzung des BfJ den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllen, ohne sie zu löschen oder zu sperren. Aufgrund der hohen Anzahl dieser Inhalte, die innerhalb von vier Monaten auf Twitter veröffentlicht wurden und sich alle gegen dieselbe Person richten, geht das BfJ von einem "systemischen Versagen des Beschwerdemanagements" der Anbieterin aus. 

Marco Buschmann äußerte sich – per Tweet – über das eingeleitete Verfahren gegen diese: "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum". Die Plattformen dürften nicht einfach hinnehmen, wenn sie für die Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht werden.

Der Anbieterin wurde nun Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Bleibt das BfJ bei der Einschätzung, dass Twitter nicht ordnungsgemäß mit den Beschwerden verfahren ist, wird das Amtsgericht Bonn die Rechtswidrigkeit der Inhalte gemäß § 4 Abs. 5 NetzDG in einem Vorabentscheidungsverfahren gerichtlich feststellen müssen.  

lmb/LTO-Redaktion

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Ehrverletzende Meinungsäußerungen nicht gelöscht?: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51485 (abgerufen am: 07.03.2026 )

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