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13846

BSG zu künstlicher Befruchtung: Krankenkasse muss Kosten für PID nicht erstatten

19.11.2014

Schlechte Nachrichten für Paare, die verhindern wollen, dass ihre Kinder unter einem Gendefekt leiden. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik nicht erstatten, weil das nicht der Behandlung eines bereits vorhandenen Leidens dient, so die Entscheidung.

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen entschieden, dass die im Rahmen der künstlichen Befruchtung durchgeführte Präimplantationsdiagnostik (PID), die sogenannte PID-IVF-Behandlung, keine Krankenbahandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Damit müssen die gesetzlichen Kassen die Behandlungkosten nicht erstatten (Urt. v. 18.11.2014, Az. B 1 KR 19/13 R).

Die Richter enttäuschten damit ein Ehepaar, welches durch die Behandlung die Gesundheit ihrer Kinder sicherstellen wollte. Der Mann leidet an einem Gendefekt, welcher eine vererbliche Gefäßerkrankung im Gehirn verursacht. Das Paar hatte sich für zwei PID-IVF-Behandlungszyklen im Jahr 2012 nach Belgien begeben und hierfür rund 21.000 Euro bezahlt. Die Krankenkasse des Mannes weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen.

Das BSG stellte sich auf die Seite der Krankenkasse. Denn im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung müsse sie nur solche Behandlungen bezahlen, die eine Funktionsbeeinträchtigung beim Versicherten erkennen, heilen, lindern oder die Verschlimmerung verhüten sollen. Die beim Mann vorhandene Erbkrankheit werde durch die PID-IVF-Behandlung aber eben nicht behandelt. Sie sorge dafür, bei anderen eigenständigen Lebewesen künftige Leiden zu verhindern, nicht aber beim Versicherten selbst.

Einen Erstattungsanspruch wollten die Richter dem Mann auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zusprechen. Europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Recht setzten eindeutig voraus, dass ein entsprechender Leistungsanspruch im Inland bestehe. Hieran fehle es, weil Möglichkeit hierzu erst seit Erlass der Verordnung des Bundesgesundheitsminiteriums zu § 3a Embryonenschutzgesetz im Februar 2014 bestanden habe. Nach dieser Vorschrift ist zudem die vorherige Zustimmung einer durch die jeweiligen Länder eingerichteten Ethikkommission vor jeder PID zwingend erforderlich. 

una/LTO-Redaktion

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BSG zu künstlicher Befruchtung: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13846 (abgerufen am: 16.05.2025 )

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