Jahrelang hat die Bundesagentur für Arbeit die Forderungen der Arbeitsgemeinschaften einzogen und Mahngebühren festgesetzt – ohne rechtliche Grundlage, wie das BSG am Donnerstag festgestellt hat.
Die Festsetzung von Mahngebühren durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) sei ein Verwaltungsakt gemäß § 31 des Zehnten Sozialgesetzbuchs, für den die BA sachlich zuständig sein müsse. Zwar wurde ihr der Einzug der Forderungen übertragen, aber die notwendige gesetzliche Grundlage habe gefehlt, entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 26.05.2011, Az. B 14 AS 54/10 R).
Nach der damaligen Rechtslage konnte die BA keine rechtmäßigen Mahngebühren festsetzen, so dass betroffene Hartz-IV-Empfänger die Bescheide mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen können. Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert, seit April 2011 besteht eine Rechtsgrundlage für die Einziehung der Forderungen.
ssc/LTO-Redaktion
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BSG: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3381 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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