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BGH zu kostenpflichtigen SMS-TAN: Eine unbe­nutzte TAN darf nichts kosten

25.07.2017

Banking mit SMS-TAN

© oatawa - stock.adobe.com

Eine AGB-Klausel, nach der jede von einer Bank verschickte SMS-TAN kostenpflichtig ist, wäre unwirksam, so der BGH. Wäre - denn die beklagte Sparkasse bestreitet, überhaupt eine solche Klausel zu verwenden.

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Verschickt eine Bank zum Zweck einer Überweisung eine sogenannte TAN (Transaktionsnummer) per SMS, so darf sie hierfür nur dann ein Entgelt verlangen, wenn die Überweisung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15).

Kläger war ein Verbraucherschutzerverband, welcher einer Sparkasse vorwarf, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel zu verwenden, die besage: "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)". Dies stelle aber eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, weshalb das beklagte Kreditinstitut die Klausel gegenüber Privatkunden nicht verwenden dürfe.

BGH: Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle

Sowohl vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M. als auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. blieb die Klage nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erfolglos. Nach Ansicht des OLG stellt die Klausel eine sogenannte Preishauptabrede dar, welche überhaupt nicht der AGB-Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. unterliege. Dem Vorbringen der Sparkasse, man verwende eine solche Klausel überhaupt nicht, war das Gericht daher gar nicht weiter nachgegangen.

Damit wird es sich nun aber doch noch auseinandersetzen müssen, denn der BGH trat dieser Ansicht auf die Revision des Verbraucherschutzverbands entgegen. Für die Richter des XI. Zivilsenats reicht es aus, dass die Verbraucherschützer unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreten Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben haben. Ihre Klage sei damit zulässig. Ob die Klausel wirklich verwendet werde, sei eine Frage der Begründetheit und mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellen.

Ihrer Ansicht nach unterliegt die Klausel auch gemäß § 307 Abs. 3 BGB sehr wohl der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthalte.

Keine Kostenpflicht ohne Einschränkung

Der Inhaltskontrolle hält sie nicht stand, weil sie eine Abweichung zuungunsten des Verbrauchers enthalte, so die Karlsruher Richter. Aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN…") sei die Klausel so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro für jede TAN vorsehe, die an den Kunden versendet werde, gleich, ob sie letztlich eingesetzt werde oder nicht. Wenn der Kunde bspw. aufgrund eines Phishing-Verdachts die TAN nicht verwende oder sie sich aufgrund einer Überschreitung ihrer Geltungsdauer nicht mehr nutzen lasse, müsse er nach der Klausel ebenfalls zahlen, was eine Abweichung von von § 675f Abs. 4 S. 1 BGB darstelle.

Nach der Norm könne eine Bank auch für die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln wie PIN oder TAN ein Entgelt verlangen. Das gilt grundsätzlich aber nur dann, wenn das Bestandteil der Hauptleistung ist. Dies, so die Richter, sei nur anzunehmen, wenn am Ende auch tatsächlich eine Zahlungsdienstleistung im Zusammenhang damit erbracht werde. Anderenfalls handele es sich um eine für den Verbraucher nachteilige Abweichung von der Vorschrift, die nach § 675e Abs. 1 BGB untersagt sei.

Nun wird es für das konkrete Verfahren darauf ankommen, ob die beklagte Kreissparkasse Groß-Gerau eine entsprechende Klausel tatsächlich auch verwendet. Die ist allerdings von den Verbraucherschützern nur als eine von mehreren Banken verklagt worden, welche ein Entgelt für die Versendung von SMS-Tan in ihren AGB vereinbart hatten.

mam/LTO-Redaktion

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BGH zu kostenpflichtigen SMS-TAN: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23593 (abgerufen am: 16.10.2026 )

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