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BGH erlaubt Trompeten im Reihenhaus: Musi­zieren ist Lebens­freude

26.10.2018

Schwarz-Weiß-Aufnahme eines Trompeters

© venerala-stock.adobe.com

Wenn der Nachbar Musiker ist, kann das leicht zu Unmut bei den Anliegern führen. Die Geräuschkulisse ist aber zu dulden, solange es nicht unzumutbar wird, so der BGH. Musizieren gehöre zur Persönlichkeitsentfaltung. 

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Berufsmusiker dürfen auch mehrere Stunden pro Tag musizieren, sofern im Einzelfall gewährleistet ist, dass der Nachbar durch die Geräuschkulisse nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird. Diese Entscheidung fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (Urt. v. 26.10.2018, Az. V ZR 143/17).

Geklagt hatte ein Paar, welches ein Reihenhaus bewohnt, das an das Haus eines Mannes angrenzt, der als Musiker beim Augsburger Staatstheater angestellt ist. Als solcher musizierte er nach eigenen Angaben maximal drei Stunden täglich und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche; die Mittags- und Nachtruhe berücksichtige er. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler.

Ein unhaltbarer Zustand, wie seine Nachbarn fanden und die Gerichte bemühten. Sie verlangten vom Eigentümer, der auch in unmittelbarer Nachbarschaft wohnte und beide Reihenhäuser vermietete, Maßnahmen zu treffen, um dem Lärm Einhalt zu gebieten. Während das Amtsgericht Augsburg (AG) der Klage stattgab, nahmen sich die Richter des Landgerichts Augsburg (LG) die Zeit, im Rahmen eines richterlichen Ortstermins die genaue Geräuschkulisse zu prüfen. Daraufhin verurteilte das Landgericht den Musiker dazu, es zu unterlassen, in seinem Haus zu musizieren. Davon ausgenommen sei nur das im Dachgeschoss eigens eingerichtete Musikstudio. Dort dürfe er für maximal zehn Stunden pro Woche werktags zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musizieren. Außerdem sei es in Ordnung, an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete zu üben.

BGH: Musizieren ist Lebensfreude

Zu streng, wie die Richter des BGH nun urteilten. Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehöre zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und sei aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen. Das Musizieren stelle für Hobby- und Berufsmusiker einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts dar und sei von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude. Eine pauschale zeitliche Beschränkung dieser grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsentfaltung sei daher nicht angezeigt, so der fünfte Zivilsenat in Karlsruhe.

Völlig grenzenlos gelte das aber natürlich nicht. Denn auf der anderen Seite seien auch die Interessen der Nachbarn an Ruhe und Erholung zu berücksichtigen. Deshalb müsse im Einzelfall entschieden werden, was noch angemessen ist und wann die Grenze des Unzumutbaren überschritten ist. Als Richtwert könne aber davon ausgegangen werden, dass zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen in Ordnung sind. Die Frage des Unterrichts müsse auch daran gemessen werden, welchen Inhalt die Stunden haben. Tonleitern und falsche Töne seien anders zu bewerten als fortgeschrittenes Musizieren. Um das alles genau ermitteln zu könen, verwies der BGH den Fall zurück an das LG. Dieses muss nun erneut entscheiden, was ein "verständiger Durchschnittsmensch" an täglicher Musik verkraften kann und muss.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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BGH erlaubt Trompeten im Reihenhaus: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31749 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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