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BGH-Vorlage an EuGH: Der Unterschied zwischen "allgemeinem" und "gesundheitlichem" Wohlbefinden

31.01.2011

Der BGH hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bewerbung eines alkoholischen Getränks als "wohltuend und bekömmlich" gegen die Vorschriften der EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verstößt.

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Hintergrund der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist ein Verfahren, dass sich um den Werbeslogan eines Vertreibers alkoholischer Getränke dreht. Dieser bewirbt einen Kräuterlikör ("Gurktaler Alpenkräuter") als "wohltuend und bekömmlich".

Wettbewerbshüter hatten moniert, dieser Slogan enthalte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, welche im Hinblick auf den 1,2 Volumenprozent überschreitenden Alkoholgehalt des Kräuterlikörs unzulässig seien.

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. Januar 2011 (Az. I ZR 22/09) wird sich der EuGH nun unter anderem mit der Frage zu befassen haben, ob der Begriff der "gesundheitsbezogenen Angaben" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der  EG-Verordnung 1924/2006 auch Angaben zum "allgemeinen Wohlbefinden" umfasst und inwiefern sich das "allgemeine Wohlbefinden" generell vom "gesundheitsbezogenen Wohlbefinden" unterscheidet.

mbr/LTO-Redaktion

 

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BGH-Vorlage an EuGH: Der Unterschied zwischen "allgemeinem" und "gesundheitlichem" Wohlbefinden . In: Legal Tribune Online, 31.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2444/ (abgerufen am: 24.05.2022 )

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