Druckversion
Freitag, 17.07.2026, 07:29 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-viii-zr-194-16-widerrufsrecht-verbraucher-kauf-matratze-kein-hygieneartikel
Fenster schließen
Artikel drucken
36251

BGH zum Verbraucher-Widerrufsrecht: Mat­ratze ist kein Hygie­ne­ar­tikel

03.07.2019

Matratze

(c) dima_sidelnikov - stock.adobe.com

Matratzen können auch dann noch verkauft werden, wenn sie ohne Schutzfolie ausprobiert wurden. Verbrauchern steht deshalb ein Widerrufsrecht zu, entschied der BGH. Matratzen seien keine Hygieneartikel und eher mit Kleidung vergleichbar. 

Anzeige

Ein langer Rechtsstreit um das Verbraucher-Widerrufsrecht ist am Mittwoch zu Ende gegangen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Matratzen keine Hygieneartikel sind und nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3* Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fallen. Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern daher auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn sie die Schutzfolie der Matratze entfernen und ausprobieren (Urt. v. 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16). 

Ein Verbraucher hatte 2014 bei einem Onlinehändler eine Matratze bestellt, die in einer Schutzfolie geliefert wurde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers wurde darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Der Käufer entfernte die Schutzfolie aber, probierte die Matratze aus.

Weniger Tage später teilte der Mann dem Versandhändler mit, dass er die Ware leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Das Unternehmen kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach, woraufhin der Mann selbst einen Transporteur beauftragte. Nun wollte er die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten in Höhe von insgesamt 1.190,11 Euro.

Eher mit Kleidung vergleichbar

Schon das Amts- und das Landgericht Mainz waren davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht des Käufers einer Matratze nicht ausgeschlossen werden dürfe. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, könne der Verkäufer sie auch weiterverkaufen. Der BGH hielt das zwar ebenfalls für einleuchtend, ganz sicher waren sich die Karlsruher Richter aber doch nicht. 

Die Regelung im BGB basiert auf der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU). Für deren Auslegung hat die EU-Kommission einen Leitfaden herausgegeben, den die Instanzgerichte für unverbindlich hielten. Darin heißt es: "Damit Artikel (...) vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können, müssen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen". Die Ausnahme vom Widerrufsrecht könnte demnach beispielsweise für "Auflegematratzen" gelten. Der BGH lag den Fall deshalb den Luxemburger Kollegen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. 

Dieser entschied im März, dass eine Matratze nicht unter den Ausnahmetatbestand der Richtline fällt. Matratzen kämen laut EuGH eher einem Kleidungsstück nahe und damit einer Warenkategorie, für die eine Rücksendung nach Anprobe ausdrücklich vorgesehen sei. Auch nach direktem Kontakt mit dem menschlichen Körper könnten derartige Sachen gereinigt oder desinfiziert werden. Einem erneuten Verkauf stehe nichts im Wege – auch im Hotel schliefen mehrere Hotelgäste auf ein- und derselben Matratze – "aufeinanderfolgend". Und es gebe sogar einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Der BGH schloss sich dieser Ansicht nun an und wies die Revision des Online-Händlers zurück. Die Ausnahmeregelung für Hygieneartikel greife nur dann ein, wenn die Ware nach der Entfernung der Versiegelung endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist. Matratzen könnten hingegen genau wie Kleidungsstücke gereinigt und desinfiziert werden und wären dann für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet. Der Verbraucher habe seine Willenserklärung daher wirksam widerrufen, der Händler müsse dem Käufer den Kaufpreis sowie die verauslagten Transportkosten erstatten. 

*korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 14:16

acr/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zum Verbraucher-Widerrufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36251 (abgerufen am: 17.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • E-Commerce
    • Hygiene
    • Kaufrecht
    • Online-Handel
    • Verbraucherschutz
    • Widerrufsrecht
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Moderne Zweifamilienhäuser im Bauhausstil, Cubushäuser, Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen 16.07.2026
Makler

BGH zum Halbteilungsgrundsatz bei der Maklerprovision:

Ein Zwei­fa­mi­li­en­haus ist kein Ein­fa­mi­li­en­haus

Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern teilen sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision. Aber was ist, wenn das Haus eigentlich ein Zweifamilienhaus ist? Dann gilt die 50/50-Regel nicht, so der BGH.

Artikel lesen
Training im FitX-Fitnessstudio in Essen. 16.07.2026
Verbraucherschutz

BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag:

Wer auf "Kün­digen" klickt, soll nicht nochmal wählen müssen

Wer seinen FitX-Vertrag online kündigen wollte, wurde auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet und hatte die Wahl: beenden oder erstmal nur pausieren? Diese Gestaltung verstößt gegen Verbraucherrechte, stellte der BGH klar.

Artikel lesen
1067. Sitzung des Bundesrates: Blick ins Plenum, am Rednerpult steht Markus Söder 10.07.2026
Bundesrat

Israel, "Nur Ja heißt Ja", Schulpflicht:

Bun­desrat bringt vor der Som­mer­pause eigene Ini­tia­tiven auf den Weg

Zum Abschluss vor der Sommerpause hat der Bundesrat zahlreiche Gesetze durchgewunken und selbst Vorhaben auf den Weg gebracht. Mit dabei: Strafbarkeit bei Leugnung von Israels Existenzrecht und die "Nur Ja heißt Ja"-Initiative im Strafrecht.

Artikel lesen
Apps verschiedener Streaminganbieter auf einem Smartphone 09.07.2026
Widerrufsrecht

Klage gegen "Sky" in Österreich:

EuGH stärkt Wider­rufs­recht von Strea­ming-Kunden

Der EuGH setzt Streaming-Anbietern Grenzen: Bei personalisierten Abos bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Wer den Vertrag widerruft, muss für die bereits genutzte Leistung allerdings zahlen.

Artikel lesen
Audi A4 02.06.2026
Autokauf

LG Köln zu Hinweisen beim Gebrauchtwagenverkauf:

"Nicht nachla­ckie­rungs­frei und nicht unfall­frei" reicht nicht

Rund 25.000 Euro zahlte eine Frau für einen gebrauchten Audi A4. Das Auto hatte aber massive Vorschäden. Warum Hinweise des Verkäufers nicht ausreichend waren, klärte nun das LG Köln.

Artikel lesen
New Yorks Generalstaatsanwältin Letitia James 28.05.2026
Verbraucherschutz

Ermittlungen zur Fußball-WM in den USA:

New York und New Jersey knöpfen sich die FIFA vor

Horrende Preise und irreführende Vergabe der Tickets für die Fußball-WM werfen nun auch die Generalstaatsanwältinnen von New York und New Jersey der FIFA vor. Ihr Amtskollege in Kalifornien ermittelt bereits ebenfalls.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Konzept & Marketing GmbH (k+m)
As­so­cia­te – M&A / Ge­sell­schafts­recht (m/w/d)

Konzept & Marketing GmbH (k+m), Han­no­ver

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te (w/m/d) mit Schwer­punkt im Re­gu­la­to­ri­schen En­er­gie­recht

Taylor Wessing, Düs­sel­dorf

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler (m/w/d) Ver­rech­nung­s­p­rei­se /...

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit In­ter­es­se am Me­di­zin­recht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel, Lü­beck

Logo von Klinikum Ingolstadt GmbH
LEI­TUNG STABS­S­TEL­LE RECHT (m/w/d)

Klinikum Ingolstadt GmbH, In­gol­stadt

Logo von Redeker Sellner Dahs
Re­fe­rent (m/w/d) Kom­mu­ni­ka­ti­on

Redeker Sellner Dahs, Bonn und 1 wei­te­re

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger Print & On­li­ne (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von White & Case
Ju­nior As­so­cia­te (m/w/d), An­ti­trust / For­eign Di­rect In­vest­ment

White & Case, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fachanwaltslehrgang Erbrecht im Fernstudium/ online

17.07.2026

Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

23.07.2026

Fortbildung Versicherungsrecht im Selbststudium/ online

24.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

28.07.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH