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BGH zu Klauseln in Werkverträgen: Keine Vorkasse für Einbauküche

08.03.2013

Der Lieferant einer Einbauküche darf nicht verlangen, dass die gesamte Vergütung im Voraus und vor dem Einbau zu zahlen ist. Wie am Donnerstag bekannt wurde, entschied der BGH, dass eine entsprechende Klausel in den AGB mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist.

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Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) führte aus, dass der Besteller aufgrund der Klausel jedes Druckmittel verliere, falls der Einbau mangelhaft ist und schon vor oder bei Lieferung die volle Vergütung bezahlt wurde. Auch eine nachträgliche Vereinbarung, mit der dem Besteller das Recht eingeräumt wird, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändere an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts (Urt. v. 7.03.2013, Az. VII ZR 162/12).

Die Karlsruher Richter führten aus, dass die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen müsse, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das sei nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich 10 Prozent der Vergütung berücksichtige die berechtigten Interessen des Bestellers nicht hinreichend.

Geklagt hatte eine Frau, die eine Einbauküche zu einem Preis von 23.800 Euro bestellt hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten verpflichteten sie, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin abweichend von den AGB 2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Klägerin 5.500 Euro zurückbehielt. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangte die Frau Schadensersatz. Der Lieferant verlangte widerklagend die noch ausstehende Vergütung.

Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage der Frau vor dem BGH Erfolg und die Widerklage wurde abgewiesen.

asc/LTO-Redaktion

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BGH zu Klauseln in Werkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8297 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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