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BGH zu Betriebsrenten im öffentlichen Dienst: Auch im zweiten Anlauf rechts­widrig

09.03.2016

Sitz der VBL in Karlsruhe

© VBL

2007 erklärte der BGH die Regeln zur Berechnung der Betriebsrenten im öffentlichen Dienst für teilweise rechtswidrig. Am Mittwoch musste er sich mit der Neufassung auseinandersetzen – und kam erneut zum gleichen Ergebnis.

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht auf eine Umstellung der Berechnungspraxis der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zurück. Die VBL stellt Angestellten des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zur Verfügung. Zum Anfang 2002 stellte sie ihr Zusatzversorgungssystem von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

Im Zuge dessen wurden auch Übergangsregeln zum Erhalt bereits erworbener Rentenanwartschaften geschaffen. Diese werden als so genannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, was bei der Systemumstellung auf ca. 1,7 Millionen Versicherte zutraf.

BGH 2007: Berechnung benachteiligt unter 55-Jährige

Bereits 2007 kam das neue Modell der VBL auf den Prüfstand. Der BGH entschied damals, dass die Startgutschriften für unter 55-jährige (rentenferne) Versicherte gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstießen und daher unwirksam seien (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06). Der Modus, nach dem die Startgutschriften berechnet wurden, würde insbesondere Beschäftigte benachteiligen, die eine lange Ausbildungszeit hatten.

Die VBL hat ihre Bestimmungen daraufhin angepasst. Fortan sollte zusätzlich zum bisherigen Berechnungsverfahren noch eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, die unter Umständen dazu führen konnte, dass die Startgutschrift der rentenfernen Versicherten erhöht wurde.

Auch diese Neuregelung ist inzwischen Gegenstand zahlreicher gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, die sich immer noch benachteiligt sehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat ihnen darin Recht gegeben: Die geänderte Berechnungsmethode verstoße noch immer gegen den Gleichheitssatz.

BGH 2016: Berechnung benachteiligt unter 55-Jährige

Dieser Einschätzung hat der BGH sich nun angeschlossen (Urt. v. 09.03.2016, Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Die von ihm bereits 2007 beanstandete Ungleichbehandlung bestehe unter dem neuen Verfahren nach wie vor. Die VBL muss ihre Bestimmungen hinsichtlich der Startguthaben rentenferner Versicherer somit erneut nachbessern.

Die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen.

cvl/LTO-Redaktion

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BGH zu Betriebsrenten im öffentlichen Dienst: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18731 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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