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8033

BGH zum Kennzeichenrecht: Peek & Cloppenburg West darf bundesweit werben

24.01.2013

Seit Jahren streiten sich die beiden gleichnamigen Bekleidungshäuser vor Gericht, weil sie nicht mehr miteinander verwechselt werden wollen. Jetzt hat Peek & Cloppenburg West vor dem BGH einen Punktsieg errungen: Es darf deutschlandweit auch entgegen dem Willen von Peek & Cloppenburg Nord werben. Dies geht aus einem Urteil von Donnerstag hervor.

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Hintergrund des Streits ist, dass sich die Unternehmen seit etwa 30 Jahren Schritt für Schritt auseinanderentwickelt haben. Peek & Cloppenburg West mit Sitz in Düsseldorf geben sich zunehmend jung-dynamisch. Das in Hamburg ansässige Peek & Cloppenburg Nord hingegen setzt auf hanseatische Gediegenheit. Wenn nun die Konkurrenz aus Düsseldorf in überregionalen Zeitungen ihre Produkte anpreist, dann führt das zur Verwirrung der Kunden - so die Argumentation der Hamburger.

Letztere zogen vor Gericht und pochten auf die Einhaltung der Abgrenzungsvereinbarung, mit denen beide Unternehmen einst Deutschland unter sich aufgeteilt hatten. Die Werbung aus Düsseldorf störe empfindlich die darin vereinbarte Gleichgewichtslage.

BGH: Kein generelles Werbeverbot bei anzuerkennendem Interesse

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hielt den kleingedruckten Hinweis in den beanstandeten Anzeigen, dass es zwei Unternehmen gleichen Namens gebe und die vorliegende Werbung eben von ihnen komme, jedoch für ausreichend (Urt. v. 24.01.2012, Az. I ZR 58/11). Damit könnten die Leser der Anzeigen aufgeklärt werden. "Natürlich gibt es ein Verwechslungspotenzial, denn die meisten Menschen schauen sich die Werbung ja nur flüchtig an. Aber das müssen Gleichnamige eben hinnehmen", sagte Senatsvorsitzender Joachim Bornkamm.

Weitergehende Vorgaben seien sowohl "unzumutbar" als auch "zu streng" und kämen einem Werbeverbot gleich. Da Peek & Cloppenburg West an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr die Werbung nicht generell verboten werden.

Der Fall wird trotz dieser klaren Aussage nochmals vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) verhandelt werden. Dessen Aufgabe ist es dann, die Abgrenzungsvereinbarung unter die Lupe zu nehmen und entsprechend neu auszulegen. Die Chancen der Hamburger, auf diesem Wege vielleicht doch noch einen besseren Schutz erreichen zu können, schätzte Bornkamm gering ein. "Ich würde mir da anstelle des Klägers nicht allzu viele Hoffnungen machen."

age/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa

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BGH zum Kennzeichenrecht: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8033 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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