Eine Brille für 239 Euro, die Zweitbrille kostenlos dazu. Mit diesem Angebot warb ein Optiker aus Baden-Württemberg. Doch für die Werbung mit Heilmitteln gelten strenge Regeln. Der BGH bestätigte nun die Verurteilung des Optikers wegen Verstoßes gegen das HWG. Kunden dürften ihre Kaufentscheidung nicht allein von einem Geschenk abhängig machen, so die Richter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung einer Optikerkette wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bestätigt. Das Unternehmen hätte danach nicht mit einer kostenlosen Zweitbrille werben dürfen (Urt. v. 06.11.2014, Az. I ZR 26/14).
Das Optikerunternehmen hatte 2010 Werbeflyer verteilt, in denen es Brillen zum Preis von 239 Euro oder 499 Euro anbot. Zusätzlich sollte es eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro geben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nahm daraufhin das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Wie schon die Vorinstanzen nahm nun auch der BGH an, dass es sich hierbei um eine nach dem HWG unzulässige Ankündigung einer Zuwendung handele. Somit liege eine Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG vor. Das Angebot der kostenlosen Zweitbrille sei blickfangmäßig hervorgehoben worden. Hierdurch werde der Verbraucher dazu verleitet, die Kaufentscheidung allein bzw. überwiegend von dem Geschenk abhängig zu machen. Der Kunde richte seinen Kauf damit nicht ausschließlich an seinen gesundheitlichen Belangen aus, so die Entscheidung.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Werbung mit Heilmitteln: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13738 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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