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3357

BGH: Neues Verfahren zum Tod eines unterernährten Babys

25.05.2011

Das Jugendschwurgericht hatte die Mutter und ihren Lebensgefährten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu Jugendstrafen verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH am Dienstag das Urteil insgesamt auf und verwies die Sache zurück.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) beanstandet die Strafzumessung des Landgerichts (LG), namentlich die Anwendung von Jugendstrafrecht gegen den im Zeitpunkt der Eskalation des Geschehens bereits erwachsenen Angeklagten.

Die zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte versorgte und betreute ihre im Mai 2008 geborene Tochter gemeinsam mit ihrem 21-jährigen Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend. Auch nachdem sich der sichtbar schlechte körperliche Zustand des Kindes ab Februar 2009 lebensbedrohlich verschärfte, nahm das Paar keine ärztliche Hilfe in Anspruch. Der zuständigen Betreuerin des Jugendamtes spiegelte die Mutter vor, dass alles in Ordnung sei. Im März 2009 verstarb das Kind. Ein von der Unterernährung unabhängiger plötzlicher Kindstod ist aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse nicht sicher ausgeschlossen worden.

Das Jugendschwurgericht war überzeugt, dass die Angeklagten den lebensbedrohlichen Zustand erkannt und den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen hatten. Es nahm jedoch an, dass das Paar von einem Tötungsversuch durch Unterlassen strafbefreiend zurückgetreten war, indem es nach Auffinden des – von beiden nicht erkannt – bereits verstorbenen Kindes den Notarzt alarmierten.

Die Leipziger Richter sahen dies anders. Sie beanstanden die Begründung, mit der das LG den Angeklagten eine Unkenntnis vom Tod des Kindes im Zeitpunkt ihrer vorgeblichen Rettungsbemühungen zugebilligt hat. Das neue Tatgericht wird auch die Frage des Tötungsvorsatzes und der Todesursache in eigener Verantwortung umfassend zu klären haben.

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3357 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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