Die TV Movie hat Günther Jauch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, als sie mit einem Foto des Moderators für einen Artikel über Krebs warb, der gar nichts mit ihm zu tun hatte, so der BGH.
Medien dürfen nicht unerlaubt mit Bildern von Prominenten für ihre Artikel werben, wenn sie gar nicht darin vorkommen. Das sogenannte Clickbaiting greife in das Recht am eigenen Bild ein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Urteil am Donnerstag. Danach muss die Programmzeitschrift TV Movie dem Fernsehmoderator Günther Jauch eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 Euro zahlen (Urt. v. 21.01.2021, Az. I ZR 120/19).
Dem Fall zugrunde lag ein Post auf der Facebook-Seite der Zeitschrift aus dem Jahr 2015. Dort wurde der Link zu einem Bericht über die Krebserkrankung des Moderators Roger Willemsen geteilt, der seine Krebserkrankung zuvor öffentlich gemacht hatte. Allerdings wurde das den Lesern erst klar, nachdem sie den Link anklickten. Neben dem Link postete die Zeitschrift nämlich Bilder von anderen prominenten Moderatoren. Unter den Bildern von Willemsen, Joko Winterscheidt, Stefan Raab und Günther Jauch hieß es: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Informationen über die drei anderen Moderatoren fanden sich im Artikel aber nicht. Nach öffentlicher Kritik löschte die Redaktion den Text nach kurzer Zeit.
Clickbaiting greift in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach Jauch eine fiktive Lizenzgebühr von 20.000 Euro zu. Der Anwalt des Verlags räumte ein, dass das Thema Krebs ungeeignet für das Clickbaiting sei. Werbung sei damit aber nur für den redaktionellen Artikel gemacht worden.
Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen nun bestätigt. Jauch darf aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine fiktive Lizenzgebühr dafür verlangen, dass die Fernsehzeitschrift ihren Beitrag ohne sein Einverständnis mit ihm bebildert hat. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, sei wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, so der Erste Zivilsenat.
Das sogenannte Clickbaiting, also der Versuch, zum Beispiel mit reißerischen Überschriften oder Promi-Fotos Leser dazu zubewegen, den eigenen Artikel anzuklicken, greife in das Recht am eigenen Bild ein, so das oberste Zivilgericht in einer ersten, richtungsweisenden Entscheidung zu dieser Frage. Daran hatte der BGH im zu entscheidenden Fall keinen Zweifel, weil der Artikel mit Günther Jauch schon gar nichts zu tun hatte.
Keine Werbung mit Prominenten für Beiträge, die sie gar nicht betreffen
Dieser Eingriff könne auch nicht durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) gerechtfertigt werden, so der BGH. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bilder auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, wenn sie aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen. Für die Einordnung muss zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem Informationsinteresse abgewogen werden.
Der BGH entschied nun, dass es Prominente nicht hinnehmen müssen, wenn die Presse unentgeltlich Bilder von ihnen zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt, die sie gar nicht betreffen. Zwar generieren die Medien mit Klicks auch Werbeeinnnahmen, um ihre journalistische Arbeit zu finanzieren. Dies rechtfertige es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu dieser aufweise, heißt es in dem Urteil.
Die fiktive Lizenzgebühr, die das Berufungsgericht mit 20.000 Euro bemessen hat, beanstandete der BGH nicht. Die Vorinstanz habe dabei den "ganz überragenden Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beliebtheit des Klägers" berücksichtigt, der mit einer möglichen Krebserkrankung in Verbindung gebracht wurde.
mgö/LTO-Redaktion
Günther Jauch siegt vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44058 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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