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46031

BFH zur Zweckbindung: Spende für "Pro­b­lem­hund" kann abzugs­fähig sein

16.09.2021

Hund im Käfig schaut traurig aus

ksuksa - stock.adobe.com

Laut BFH kann ein Spendenabzug auch bei zweckgebundenen Spenden möglich sein. Ob eine Spende für einen im Tierheim lebenden "Problemhund" abziehbar ist, muss aber das FG entscheiden. 

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Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Urt. v. 16.03.2021, Az. X R 37/19). Eine zweckgebundene Spende könne etwa dann anzuerkennen sein, wenn sie einem bestimmten "Problemhund" in einem Tierheim zugutekommen soll. 

Im Streitfall hatte die Klägerin einen im Tierheim lebenden "Problemhund" ins Herz geschlossen und wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier eine dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension ermöglichen. Zu diesem Zweck übergab sie einem gemeinnützigen Tierschutzverein und der Tierpension 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin daraufhin eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten den Spendenabzug aber ab. 

Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen, hieß es zur Begründung. Voraussetzung sei laut BFH allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. 

Das FG müsse daher noch prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls diene. Zwar fehle die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei laut BFH aber vorliegend nicht auszugehen, zumal der "Problemhund" nicht der Klägerin gehört habe. 

acr/LTO-Redaktion

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BFH zur Zweckbindung: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46031 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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