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BFH zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit: Keine Begüns­ti­gung bei Hin­weis auf Wider­stand gegen Coro­na­re­geln

28.10.2021

Maske auf dem Boden

JAL - stock.adobe.com

Ein Verein bezweckte eigentlich die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Allerdings wies er in Bezug auf die Coronamaßnahmen auf das Recht zum Widerstand hin. Laut BFH steht das der Gemeinnützigkeit entgegen.

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Der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit steht es entgegen, wenn ein Verein im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen auf das Recht zum Widerstand hinweist. Dies hat nichts mehr mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder des allgemeinen demokratischen Staatswesens zu tun, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Eilverfahren (Beschl. v. 18.08.2021, Az. V B 25/21 (AdV)).

Der BFH hat sich mit einem Verein auseinandergesetzt, der nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des allgemeinen demokratischen Staatswesens verfolgt. Auf seiner Internetseite stellte der Verein jedoch zum einen die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Zudem veröffentliche er zweitweise eine Aufforderung an die Bundesregierung und die Landesregierungen, sämtliche in der Coronapandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Ansonsten forderte er für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen, dass ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden sollte und wies auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach laut BFH außerdem im Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen über die mögliche Abhängigkeit von Politikern anderer Mächte.

Hinweis auf Widerstand hat nichts mit Gesundheit zu tun

Dem BFH zufolge stehen derartige Betätigungen der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entgegen. Verfolgt eine Körperschaft die darin genannten Zwecke, ist sie steuerlich begünstigt. Grundsätzlich schade eine Verbindung der Zwecke mit einer gewissen politischen Zielsetzung der Gemeinnützigkeit zwar nicht. Die politische Tätigkeit müsse aber auch für den jeweiligen steuerbegünstigten Zweck erforderlich sein.

Laut BFH trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Zwar gehöre zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten. Die Informationen dürften grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Entscheidungsgrundlage dient. Nicht mit der Gemeinnützigkeit vereinbar seien jedoch die Hinweise auf das Recht zum Widerstand und die Behauptung der Abhängigkeit von Politikern anderer Mächte. Diese hätten schließlich nicht mit der Information der Bevölkerung über das öffentliche Gesundheitswesen zu tun.

Dasselbe gelte in Bezug auf eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens. Um dies zu erfüllen, müsste sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies habe der konkrete Verein jedoch nicht getan.

pdi/LTO-Redaktion

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BFH zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46487 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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