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BFH zum häuslichen Arbeitszimmer: Zugewiesener Arbeitsplatz muss zumutbar sein

09.07.2014

Der BFH hat in einem am Mittwoch bekannt gegeben Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten in Abzug bringen können, wenn ihnen der vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeitsplatz nicht zumutbar ist.

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Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von maximal 1.250 Euro in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass ein "anderer Arbeitsplatz" nur dann zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, wenn dieser dem Arbeitnehmer auch zumutbar ist. Dies sei zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn von dem Raum Gesundheitsgefahren für den Arbeitnehmer ausgehen (Urt. v. 26.02.2014, Az. VI R 11/12).

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht (FG) München hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene "Amtszimmer" tatsächlich nicht nutzbar war.

mbr/LTO-Redaktion

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BFH zum häuslichen Arbeitszimmer: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12496 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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