In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der BFH die unwiderlegbare Vermutung aufgestellt, dass ein Kind, das im Haushalt eines Alleinerziehenden gemeldet ist, auch zu diesem gehört.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in der Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden die unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor, erhält die alleinerziehende Person einen Entlastungsbetrag (Urt. v. 05.02.2015, Az. R 9/13). Damit gab es der Klage eines verwitweten Familienvaters statt.
Dessen Ehefrau starb im Jahr 2010, die gemeinsame Tochter war in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger gemäß § 24b Einkommensteuergesetz (EStG in der damaligen Fassung) den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hingegen hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Richter sind der Auffassung, dass die Zugehörigkeit zum Haushalt nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen ist, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG vermute unwiderlegbar, dass das Kind nach Meldung auch zum Haushalt gehört.
ms/LTO-Redaktion
Unwiderlegbare Vermutung für Alleinerziehende: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16063 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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