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19143

Mietobjekte zu oft aufgesucht: BFH vern­eint Fahrt­kosten in voller Höhe für Ver­mieter

20.04.2016

Auto auf Landstraße

© blackzheep - Fotolia.com

Die Kosten für Fahrten zum Mietobjekt können Vermieter in aller Regel in voller Höhe absetzen. Häufen sich die Besuche aber, müssen sie sich mit der Entfernungspauschale zufrieden geben, entschied nun der BFH.

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Vermieter, die ihre Immobilien zu häufig aufsuchen, können ihre Fahrtkosten nicht in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied zu Lasten eines steuerpflichtigen Vermieters, dass es sich bei den von ihm häufig besuchten Vermietungsobjekten um seine regelmäßige Tätigkeitsstätte handele (Urt. v. 01.12.2015, Az. IX R 18/15).

Regelmäßig können Vermieter die Fahrtkosten zu ihren Wohnobjekten in voller Höhe geltend machen. Für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer darf somit eine Pauschale von 0,30 Euro geltend gemacht werden. Handelt es sich dagegen um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte, die vergleichbar mit der eines Arbeitnehmers ist, so muss nach Ansicht des BFH die für Vermieter ungünstigere Entfernungspauschale zur Anwendung kommen. Der Pauschalbetrag ist somit nur für jeden Entfernungskilometer anzurechnen.

Die Münchener Richter wiesen damit die Klage eines Vermieters ab. Er hatte mehrere seiner Wohnungen sowie ein Mehrfamilienhaus im Streitjahr 165- bzw. 215-mal besucht, da er dort Baustellen eingerichtet hatte. Damit sei eine regelmäßige Tätigkeitsstätte gegeben, so das Urteil. Der Steuerpflichtige habe seine Vermietungsobjekte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder - praktisch arbeitstäglich – aufgesucht.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um einen ungewöhnlichen Einzelfall handele. Normalerweise suche ein Vermieter seine Objekte nicht arbeitstäglich auf, sondern in größeren oder kleineren zeitlichen Abständen. Somit stelle der Ort des Objekts regelmäßig nicht den Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit dar.

una/LTO-Redaktion

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Mietobjekte zu oft aufgesucht: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19143 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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