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12816

BFH zu Verzögerungsgeldern: Festsetzung bedarf Augenmaß

06.08.2014

Wenn das Finanzamt eine Strafzahlung gegen einen Steuerpflichtigen verhängt, weil dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, muss es das ausreichend begründen. Zudem müsse die Finanzverwaltung bei Anwendung dieses "scharfen Schwerts" stets die Verhältnismäßigkeit im Blick behalten. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.

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Finanzämter können nach Maßgabe der Abgabenordnung ein "Verzögerungsgeld" zwischen 2.500 und 250.000 Euro festsetzen, wenn Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde nicht fristgerecht nachkommen. Dazu gehören etwa die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Finanzamt. Bei der Festsetzung solcher Strafgelder muss die Behörde jedoch stets sämtliche Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen und abwägen. Tut sie dies nicht, übt sie das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus. Ein früheres Fehlverhalten des Steuerpflichtigen ist bei der Festsetzung grundsätzlich außer Acht zu lassen, so der Bundesfinanzhof (BFH) (Urt. v. 24.04.2014, Az. IV R 25/11).

mbr/LTO-Redaktion

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BFH zu Verzögerungsgeldern: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12816 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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