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BFH: Unterhaltsaufwendungen für Pflegeheim abziehbar

14.09.2011

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur in Betracht, soweit die außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der "zumutbaren Belastung" überschreiten. Dies entschieden die Münchner Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.

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Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Abziehbar seien nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handele. Im Streitfall schied ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin die zumutbare Belastung i.S. von § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen (Urt. v. 30.06.2011, Az. VI R 14/10).

Das Sozialamt hatte die Klägerin auf Erstattung von 1.316 Euro für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 Euro betragen, die der Vater, die Pflegeversicherung und das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca. 15.000 Euro gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Der BFH wies die Revision der Tochter zurück. Auch ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

tko/LTO-Redaktion

 

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BFH: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4289 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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