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2237

BFH: Auch europäische Stipendien können steuerfrei sein

von mbr/LTO-Redaktion

29.12.2010

Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat der BFH bereits mit Urteil von Mitte September entschieden, dass Stipendien, die von einer in der EU oder dem EWR ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergeben werden, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein können.

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Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche Ärztin von einer französischen Stiftung, die in Deutschland nicht steuerpflichtig war, jedoch auch nach deutschen Kriterien als gemeinnützig angesehen werden konnte, für ein Projekt im Bereich der Thromboseforschung ein Stipendium erhalten. Die Finanzverwaltung hatte allerdings die von der Ärztin geltend gemachte Steuerfreiheit der Stipendiumszahlungen unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) und die fehlende deutsche Steuerpflicht der französischen Stiftung abgelehnt.

Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) ließen offen, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzurechnen seien. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG aber nur so ausgelegt werden, dass auch Stipendien von einer gemeinnützigen EU/EWR-Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ohne inländische Einkünfte steuerfrei seien, sofern nachgewiesen werden könne, dass die Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung erfüllt seien.

Die grundsätzliche Verweigerung der Steuerfreiheit dieser Stipendien im Unterschied zu Stipendien gemeinnütziger inländischer Institutionen oder gemeinnütziger EU/EWR-ansässiger Institutionen mit inländischen Einkünften sei nicht zu rechtfertigen. Es reiche bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG aus, wenn eine Körperschaft, würde sie inländische Einkünfte erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit wäre. Eine andere Auslegung, die die Steuerfreiheit eines Stipendiums bei dem Stipendiaten von dem - zufälligen - Vorhandensein inländischer Einkünfte des Stipendiumsgebers abhängig machen würde, verstieße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Urt. v. 15.09.2010, Az. X R 33/08).

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BFH: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2237 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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