Seinen am Donnerstag bekannt gewordenen Eilbeschluss begründete der BayVGH damit, dass das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland nicht den EU-rechtlichen Anforderungen genügt.
Der Zugang zum Sportwettenmarkt dürfe privaten Anbietern und
Vermittlern von den bayerischen Behörden deshalb nicht mehr wie
bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol im
Glücksspielstaatsvertrag verwehrt werden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) (Beschl. v. 21.03.2011, Az.: 10 AS 10.2499).
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung kam das Gericht nunmehr zu dem Schluss, das staatliche Sportwettenmonopol bewirke "eine unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit". Allerdings könnten Anbieter privater Sportwetten auch künftig nicht ohne behördliche Erlaubnis tätig werden.
Die Richter sahen das staatliche Sportwettenmonopol in krassem
Widerspruch zur steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in
Spielhallen. Von diesen gehe eine deutlich größere Spielsuchtgefahr
aus als von Sportwetten. Insofern verfehle die rechtliche Lage in
Deutschland "das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung
der Spiel- und Wetttätigkeit", hieß es in der Mitteilung des Gerichts.
dpa/cla/LTO-Redaktion
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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2860 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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