BGH: Lottogesellschaften dürfen auch hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen ankündigen

von pl/LTO-Redaktion

17.12.2010

Der I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn von über 10 Mio. Euro gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Damit gab er dem beklagten bayerischen Freistaat dem Grunde nach Recht. Die konkrete Werbung für die veranstaltete Lotterie LOTTO hielt der Senat aber für ebenso unzulässig wie den Zeitschriften-Titel "Spiel mit!"

In der angegriffenen Werbung hob der beklagte Freistaat Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro im Schriftbild hervor, verbunden war dies mit einer Abbildung jubelnder Menschen.

Das hielten die Bundesrichter in dieser konkreten Form für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags, stellten aber klar, dass es keineswegs per se unzulässig ist, sachlich über Art und Höhe der ausgelobten Preise einer Jackpotlotterie als legalem Glücksspiel zu informieren, auch wenn diese bei über 10 Millionen liegen (Urt. v. 16.12.2010, Az. I ZR 149/08 - "Spiel mit").

Für nicht zulässig hielt der I. Senat auch den Titel "Spielmit" des Kundenmagazins, das der Beklagte ebenfalls verbreitete. Denn der Imperativ "Spiel mit" enthalte eine Aufforderung zur Spielteilnahme.

Zitiervorschlag

pl/LTO-Redaktion, BGH: Lottogesellschaften dürfen auch hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen ankündigen . In: Legal Tribune Online, 17.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2174/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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