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Streit um Datenherausgabe von Airbnb-Vermietern: Bay­ri­scher Ver­wal­tungs­ge­richtshof lässt Beru­fung zu

29.08.2019

Blick auf die Münchener Innenstadt

(c) Elena Odareeva - stock.adobe.com

Nach Ansicht des VG München muss Airbnb die Daten von Gastgebern, die gegen das Zweckentfremdungsverbot verstoßen, preisgeben. Dem VGH geht das aber zu weit: Die Stadt müsse die Datenherausgabe auf konkrete Anhaltspunkte stützen.

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Im Streit um die Weitergabe personenbezogener Daten wegen illegaler Vermietung von Ferienwohnungen in München zieht Airbnb nun vor das oberste bayerische Verwaltungsgericht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Berufung des Ferienwohnungsvermittlers gegen eine Entscheidung aus dem Dezember wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen, wie am Mittwoch bekannt wurde (Beschl. v. 20.08.2019, Az. 12 ZB 19.333). Damals hatte das Verwaltungsgericht (VG) München entschieden, dass Airbnb der Stadt die Namen und Adressen von Anbietern illegal genutzter Ferienwohnungen preisgeben müsse. 

Gemäß Art. 1 des Bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) dürfen Gemeinden die Vermietung von Wohnraum unter die Voraussetzung einer behördlichen Genehmigung stellen, wenn die Vermietung mehr als acht Wochen im Kalenderjahr erfolgen soll. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. 

Die Behörden der bayerischen Landeshauptstadt hatten Airbnb am 1. August 2018 aufgefordert, Daten über alle privaten Unterkünfte herauszugeben, die länger als acht Wochen im Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 als Ferienwohnung angeboten wurden. Dabei geht es um Namen und Adressen der jeweiligen Gastgeber. 

Die dagegen gerichtete Klage der US-amerikanischen Plattform wies das VG München ab. Airbnb sei verpflichtet, die Identität der betroffenen Gastgeber preiszugeben. Datenschutzrechtliche Bedenken bestanden nach Auffassung des VG nicht. 

Stadt darf Rechtstreue der Bürger nicht "ins Blaue hinein" kontrollieren

Der BayVGH sieht das allerdings anders, wie aus einer Mitteilung des Gerichts vom Donnerstag hervorgeht. Die Stadt müsse sich von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze, so Bayerns oberste Verwaltungsrichter. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" kommt laut VGH nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Stadt eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürger einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen.

Um einen konkreten Anfangsverdacht zu rechtfertigen, reiche allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung nicht aus. Vielmehr müssen laut VGH weitere, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisende Umstände hinzutreten. Um ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren, bedürfe es daher weiterer von der Stadt zu benennender, konkrete objektbezogene Anknüpfungspunkte und eine vorherige Prüfung, ob ein Genehmigungstatbestand vorliegt, so der VGH in seiner Zulassungsbegründung. 

Airbnb begrüßte die jüngste Entscheidung. Das Sozialreferat der Stadt München teilte auf Anfrage mit, dass ihm die Entscheidung vorliege und man das weitere Vorgehen prüfe. Die Berufungszulassung versteht Airbnb bereits als Teilerfolg. In der ausführlichen Begründung des VGH heißt es unter anderem: "Angesichts des vorstehend Ausgeführten regt der Senat für den weiteren Verfahrensfortgang nachdrücklich an, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 ersatzlos aufzuheben".

acr/LTO-Redaktion

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Streit um Datenherausgabe von Airbnb-Vermietern: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof lässt Berufung zu . In: Legal Tribune Online, 29.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37323/ (abgerufen am: 16.12.2019 )

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