Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist unzulässig. Dies entschied das BAG mit Beschluss vom Dienstag.
Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers sei die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese sehe keine Ordnungshaft vor (Az. 1 ABR 71/09).
Der Betriebsrat könne jedoch die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durchführt, betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im Falle einer Zuwiderhandlung könne das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro androhen.
Eine Arbeitgeberin hatte geklagt, weil die Vorinstanzen ihr im Falle einer Nichtzahlung eines gegen sie verhängten Ordnungsgeldes Ordnungshaft angedroht hatten. Der Erste Senat des BAG hat nun den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben.
BAG: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1645 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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