Studenten, die einen Master-Abschluss an einer inländischen Universität anstreben, können im Auslandsemester auch Kurse eines Bachelor-Studiengangs belegen, ohne ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung zu verlieren. Hierzu müssen die Veranstaltungen aber zumindest teilweise anrechenbar sein.
Studenten einer inländischen Hochschule haben grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine ergänzende Auslandsausbildung, wenn die ausländische Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Dies geht aus § 5 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hervor. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte nun aus, dass nicht der konkrete Studiengang, sondern lediglich die Ausbildungsstätte vergleichbar sein muss (Urt. v. 12.07.2012, Az. 5 C 14.11).
Eine Studentin aus Heidelberg studierte für vier Monate an einer schottischen Universität, wofür sie BAföG bekam. Nachdem die Frau mitteilte, dass sie in Schottland einen Bachelor-Studiengang besuche, hob die Bezirksregierung den Förderung jedoch auf, weil der schottische Bachelor nicht mit dem deutschen Master-Studium der Frau vergleichbar sei. Hiergegen klagte die Studentin erfolgreich. Bereits die Vorinstanzen hatten ihr Recht gegeben.
Es gehe um "institutionelle Gleichwertigkeit". Diese sei anhand der Zugangsvoraussetzungen, der Art und dem Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss allgemein zu ermitteln. Wenn die im Ausland belegten Kurse eines Bachelor-Studiengangs für den inländischen Master-Studiengang förderlich seien und zumindest teilweise angerechnet werden könnten, bestehe ein Anspruch auf BAföG, so das Gericht.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zu BAföG im Ausland: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6608 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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