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ArbG Düsseldorf: Video­auf­nahmen von Mit­ar­bei­tern unter­liegen Beweis­ver­wer­tungs­verbot

10.05.2011

Ein Düsseldorfer Brauhaus hatte zwei Mitarbeitern vorgeworfen, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief sich der Arbeitgeber auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem Ausschankraum gemacht hatte. Dies ließen die Richter nicht zu.

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Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die befassten Kammern des Arbeitsgerichts (ArbG).

In einem Verfahren ging es um die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. In dem anderen Verfahren begehrte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt bzw. wies den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurück (Az. 11 Ca 7326/10; 9 BV 183/10).

Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, komme nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die Kammern des ArbG in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlägen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden.

tko/LTO-Redaktion

 

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ArbG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3234 (abgerufen am: 12.05.2025 )

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