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Nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart: Betrug­s­an­klage gegen "Quer­denker"-Gründer Ballweg zuge­lassen

26.01.2024

Michael Ballweg

Nicht nur wegen Steuerhinterziehung, sondern auch wegen versuchten Betrugs muss sich der "Querdenken"-Gründer Michael Ballweg nun vor Gericht verantworten. Foto: picture alliance/dpa | Julian Rettig

Der Gründer von "Querdenken 711", Michael Ballweg, muss sich nun doch dem Vorwurf des versuchten Betrugs vor Gericht stellen. Im Gegensatz zum LG Stuttgart bejahte das OLG Stuttgart einen hinreichenden Tatverdacht.

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Der "Querdenken"-Initiator Michael Ballweg muss sich nun doch wegen versuchten Betrugs in 9.450 Fällen vor Gericht verantworten. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Anklage durch das Landgericht (LG) Stuttgart statt. Ballweg sei des versuchten Betrugs hinreichend verdächtig, teilte ein Sprecher am Freitag mit. Der Vorwurf der Geldwäsche sei aber endgültig vom Tisch.

Die Staatsanwaltschaft wirft Ballweg vor, seine Popularität ausgenutzt und unter anderem durch öffentliche Aufrufe von Tausenden Personen finanzielle Zuwendungen für die Organisation im Umfang von mehr als einer Million Euro eingeworben zu haben. Über die Verwendung der Gelder habe er die Spender aber getäuscht und nur einen Teil tatsächlich für die "Querdenken 711"-Bewegung verwendet. Ballweg hatte die Vorwürfe bestritten. 

OLG erklärt noch einmal, was "Tatverdacht" bedeutet

Das LG hatte eine Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Vorwürfe des versuchten Betruges und der Geldwäsche in vier Fällen zuvor abgelehnt. Es sei nicht belegt, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die eingeworbenen Gelder getrennt von seinem Privatvermögen zu halten. "Querdenken 711" sei keine Vereinigung oder juristische Person. Es bestehe zudem kein hinreichender Verdacht einer Täuschung der Unterstützer. In den Aufrufen sei etwa nicht behauptet worden, dass das Geld für ein bestimmtes Projekt eingesetzt werde. Daher sehe die Kammer "keinen für die Eröffnung des Verfahrens hinreichenden Tatverdacht eines Betruges".

Das OLG sah das nun aber anders. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens sei, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheine, stellte das Gericht in der Mitteilung klar. "Dafür bedarf es – anders als für eine Verurteilung – noch keiner Überzeugung des Gerichts von der Schuld." Nach diesem Maßstab sei Ballweg nach der Entscheidung des Strafsenats des versuchten Betruges hinreichend verdächtig und die Anklage auch insoweit zuzulassen. "Derzeit noch offene Fragestellungen, die der Klärung in der Beweisaufnahme im Rahmen der nunmehr anstehenden Hauptverhandlung vorbehalten sind, stehen der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht entgegen."

In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäsche moniert das OLG, die Anklage enthalte keine konkreten Tathandlungen was Ort, Zeit und Betrag angeht. Es bleibt in der Hinsicht daher bei der Nichtzulassung. Auch die Aufhebung des Haftbefehls gegen Ballweg hielt das OLG aufrecht. Ein Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, liege nicht mehr vor.

lmb/dpa/LTO-Redaktion

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Nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53735 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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