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AG München verneint Teilschuld: Teurer Frust-Tritt gegen falsch par­kenden BMW

14.08.2015

Ein PKW-Fahrer beim Parken auf dem Gehsteig

© Myst - Fotolia.com

Aus Frust trat ein nächtlicher Zeitungsausträger gegen einen ordnungswidrig geparkten BMW der 3-Serie. Das AG München verurteilte ihn zu vollumfänglichem Schadensersatz, da es keine Teilschuld beim Falschparker erkannte.

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Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten PKW tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der PKW-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. So urteilte das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 18.05.2015, Az. 122 C 2495/15).

Ein 64-jähriger Münchner trug nachts Zeitungen aus, als er einen ordnungswidrig abgestellten BWM der 3-Serie vor sich auf dem Gehweg entdeckte. Der Halter des Fahrzeugs wollte kurz Geld von der Bank abheben. Der Zeitungsausträger ärgerte sich so über das Verhalten des Autofahrers, dass er mit dem Fuß gegen die Seite es PKW trat. Überdies streifte er mit seinem Zeitungswagen die Fahrertür.

Dadurch entstand ein Schaden am PKW in Höhe von 986,78 Euro. Der Autofahrer forderte den Zeitungsträger auf, den Schaden zu begleichen. Dieser weigerte sich, woraufhin ihn der PKW-Halter vor dem AG München auf Schadensersatz verklagte.

Falschparken verursacht Ärger, begründet aber keine Teilschuld

Der 64-Jährige gab an, sich durch das Falschparken genötigt gefühlt zu haben, da ihm dadurch der Weg abgeschnitten worden sei. Außerdem sei die "enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen von Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters."

Diese Begründung ließ die zuständige Richterin nicht gelten. Der beklagte Zeitungsträger habe selbst eingeräumt, gegen das Auto getreten zu haben. Er habe auch die weitere Beschädigung an der Tür gegenüber der Polizei eingeräumt. Zwar habe sich der BMW-Fahrer ordnungswidrig verhalten und beim Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der engen Stelle vorbeizukommen. Daher treffe den klagenden Autofahrer kein Mitverschulden, so dass der Zeitungsträger vollumfänglich für den Schaden aufkommen müsse.

ms/LTO-Redaktion

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AG München verneint Teilschuld: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16614 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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