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14258

AG München zum Glücksspiel im Internet: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht

02.01.2015

Internet-Glücksspiele versprechen schnelles Geld mit wenigen Klicks. Doch wer von Deutschland aus daran teilnimmt, sollte sich vorher vergewissern, dass der Anbieter eine behördliche Genehmigung besitzt. Andernfalls macht sich der Spieler strafbar, entschied das AG München im Fall eines 25-Jährigen. Dessen Gewinn aus dem Online-Black-Jack wurde eingezogen.

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Der Mann aus München hatte im Sommer 2011 im Internet "Black Jack" gespielt und dabei insgesamt rund 200.000 Euro gewonnen. Das Internet-Kasino des Anbieters aus Gibraltar war in Deutschland aber nicht zugelassen. Das Amtsgericht (AG) München verurteilte den 25-jährigen deshalb wegen Verstoßes gegen § 285 StGB zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro. Zudem wurde der bei dem Mann sichergestellte Gewinn in Höhe von 63.490 Euro eingezogen (Urt. v. 26.9.14, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13).

Der Glücksspielanbieter hatte in seinen Nutzungsbedingungen darauf hingewiesen, dass das Spiel in einigen Ländern verboten ist. Die Teilnehmer sollten selbst prüfen, welche Gesetze für sie gelten. Diese Hinweise hätte der Spieler lesen müssen, erklärte der Richter. Die Strafbarkeit des Glücksspiels werde zudem "durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt".

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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AG München zum Glücksspiel im Internet: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht . In: Legal Tribune Online, 02.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14258/ (abgerufen am: 30.01.2023 )

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